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   VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93   

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https://dejure.org/2023,3647
VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93 (https://dejure.org/2023,3647)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10.02.2023 - W 8 S 23.93 (https://dejure.org/2023,3647)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10. Februar 2023 - W 8 S 23.93 (https://dejure.org/2023,3647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 114 S. 2; TestV § 6 Abs. 1 Nr. 2; TestV § 6 Abs. 2; GewO § 35; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5
    Erfolgreicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit, Widerrufsvorbehalt, kein nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für ...

  • rewis.io

    Erfolgreicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit, Widerrufsvorbehalt, kein nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Die Antragstellerin war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; fortführend etwa BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366) nicht unzuverlässig im Sinne der TestV.

    Auch eine beharrliche Missachtung steuerrechtlicher Erklärungspflichten kann eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 13).

    Entscheidend für die hierauf gestützte Feststellung der Unzuverlässigkeit ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen, also dem Gesamtbild seines Verhaltens unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umständen - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1).

  • VG Würzburg, 28.02.2022 - W 8 S 22.200

    Widerruf Beauftragung Corona-Teststelle - Hygienemängel und mangelhafte Testung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.2.2022 - W 8 S 22.200 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Die Antragstellerin war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; fortführend etwa BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366) nicht unzuverlässig im Sinne der TestV.
  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Die Beantwortung der Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung noch entgegengehalten werden dürfen, hat auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu erfolgen, in die unter anderem die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen ist (BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 - BeckRS 2014, 100035).
  • VGH Bayern, 05.10.2018 - 22 ZB 18.841

    Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für eine Schank- und

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Zwar muss die Behörde im Rahmen der Unzuverlässigkeitsüberprüfung den gesamten Sachverhalt der Straftat in ihre Abwägung einstellen, sie kann aber die in einem rechtskräftigen Strafurteil (Strafbefehl) enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage ihrer Beurteilung der Zuverlässigkeit machen, soweit nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen vorliegen (BayVGH, B. v. 5.10.2018 - 22 ZB 18.841 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2021 - 1 S 3449/21

    Wiederholte Ausstellung falscher Testzertifikate durch einen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Die Sachlage ist wie beim Begriff der Zuverlässigkeit im Ordnungsrecht (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2022 - 1 S 1224/22

    Widerruf der Beauftragung eines Leistungserbringers wegen besonders gravierender

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Das Gericht sieht die Begründung hier als hinreichend an, weil daraus hervorgeht, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. VGH BW, B.v. 5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 12.12.2022 - W 8 S 22.1790

    Widerruf einer Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Der Begriff der Zuverlässigkeit, auf deren Fehlen das Landratsamt vorliegend die Rücknahme der Beauftragung der Antragstellerin stützt, knüpft im vorliegenden Regelungszusammenhang an das gewerberechtliche Begriffsverständnis an (vgl. VG Würzburg, B.v. 12.12.2022 - W 8 S 22.1790 - juris, Rn. 56 ff.), was sich sowohl aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV als auch aus der Verordnungsbegründung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Sept-2021_mit_Begruendung.pdf, S. 34) ergibt (vgl. VG Würzburg, B.v. 12.12.2022 - W 8 S 22.1790 - juris).
  • VG Augsburg, 10.03.2022 - Au 9 S 22.434

    Vorläufiger Rechtsschutz, Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Teststation,

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93
    Der Antragsgegner hat hier insoweit einzelfallbezogen argumentiert (vgl. VG Augsburg. B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 52 ff., 56).
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