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   VG Würzburg, 17.06.2013 - W 5 K 11.1206   

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VG Würzburg, 17.06.2013 - W 5 K 11.1206 (https://dejure.org/2013,16970)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17.06.2013 - W 5 K 11.1206 (https://dejure.org/2013,16970)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - W 5 K 11.1206 (https://dejure.org/2013,16970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erstaufforstung; Christbaumkultur; Landschaftsplan; Naturschutz und Landschaftspflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Würzburg, 16.07.2012 - W 5 K 11.339

    Isolierte Aufhebung einer Befristung; Erstaufforstung; Sinngrund;

    Auszug aus VG Würzburg, 17.06.2013 - W 5 K 11.1206
    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2012 Nr. W 5 K 11.339 könnten die dem Forstkulturzaun entgegenstehenden Gründe nicht auch der Aufforstung entgegengehalten werden.
  • VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 18.91

    Versagung der Erlaubnis zur Erstaufforstung

    Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt unter anderem die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern (VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Würzburg, U.v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - KommunalPraxis BY 2017, 416).
  • VG Regensburg, 12.01.2016 - 4 K 15.700

    Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern.
  • VG Regensburg, 12.01.2016 - RN 4 K 15.700

    Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern.
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