Rechtsprechung
   VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5047
VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690 (https://dejure.org/2020,5047)
VG Würzburg, Entscheidung vom 22.01.2020 - W 1 S 19.1690 (https://dejure.org/2020,5047)
VG Würzburg, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - W 1 S 19.1690 (https://dejure.org/2020,5047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5; BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 8; BayBeamtVG Art. 114; AGBGB Art. 71
    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge wegen Bezugs einer Regelaltersrente

  • rewis.io

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nicht mitgeteilten Rentenbezugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Eine solche liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Betroffene auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

    Soweit der Antragsteller sich schließlich auf ein Mitverschulden des Antragsgegners beruft, der schon frühzeitig über Rentenanwartschaften informiert gewesen sei, so vermag dies zum einen das zuvor dargestellte leichtfertige Unterlassen des Antragstellers nicht zu relativieren und zum anderen trifft den Antragsgegner keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris).

    Dies zugrunde gelegt sind Rückforderungsansprüche betreffend ab 1. Januar 2011 überzahlte Versorgungsbezüge - unabhängig von der Frage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris) entsteht - nicht verjährt (zu den Jahren 2009 und 2010, vgl. bb).

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), sondern direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; so ausdrücklich auch der Antragsgegner selbst im Bescheid vom 12. September 2019, S. 2, unter Bezugnahme auf PdK Bayern, Art. 7 BayBeamtVG Rz. 2.2.4; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

    Darüber hinaus hat die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, da die subjektiven Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 71 AGBGB auf vor dem 1.1.2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn: BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris; B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris).

    Deshalb wurde das Landesamt für Finanzen erst mit der Übersendung dieses Rentenbescheids in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Antragsteller bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) übersteigt und überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

    Denn den Antragsgegner trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Indizien hierfür, wie der vom Antragsteller angesprochenen bekannten Rentenanwartschaft, nachzugehen (vgl. hierzu bereits oben unter d); BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 3 CS 11.165

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Witwenversorgung; Zusammentreffen von

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21).

    Denn es kommt allein darauf an, dass er Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris).

    Zu den unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen gehören - ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfte - auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a.a.O.; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Rn. 131 m.w.N.).

    Es kommt auf die Lage des Antragstellers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris).

    Ohne Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist es ausreichend, dass bei einer entsprechenden Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Ratenzahlung in Aussicht gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris).

  • OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Zusammentreffen mit Altersrente; Verjährung

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Dies zugrunde gelegt sind Rückforderungsansprüche betreffend ab 1. Januar 2011 überzahlte Versorgungsbezüge - unabhängig von der Frage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris) entsteht - nicht verjährt (zu den Jahren 2009 und 2010, vgl. bb).

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), sondern direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; so ausdrücklich auch der Antragsgegner selbst im Bescheid vom 12. September 2019, S. 2, unter Bezugnahme auf PdK Bayern, Art. 7 BayBeamtVG Rz. 2.2.4; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

    Dem korrespondierend ist auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs unabhängig davon beginnt, ob der Anspruch bereits bezifferbar ist (vgl. zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Versorgungsempfänger durch die "öffentliche Kasse" von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - juris; B.v. 17.3.2014 - 2B 45/13 - juris).

    Erst danach hat die Behörde auf Antrag gegebenenfalls das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid zu ändern, wenn sich nachträglich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hätte, weil der steuerrechtliche Ausgleich im Einzelfall nicht gelingt (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - juris).

    Die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - juris).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Antragsgegner zumutbare und für den Antragsteller tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris, zum BBesG).

    Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris, zum BBesG).

  • VGH Hessen, 18.04.2012 - 1 A 1522/11

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Denn aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers zur Mitteilung, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG), kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z.B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, a.a.O.; HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

    Vielmehr war der Antragsteller selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten, die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. BayVGH, a.a.O; HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 3 BV 07.1268

    Zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Abs. 2 BBesG bei einem

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Darüber hinaus hat die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, da die subjektiven Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 71 AGBGB auf vor dem 1.1.2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn: BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris; B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris).

    Denn da Art. 114 Satz 1 2. Halbsatz BayBeamtVG auf die Erlöschensvorschrift des Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB verweist und diese daher materiell-rechtlich allein zum Tragen kommt (vgl. auch die Begründung der Beschlussfassung des Ministerrats vom 26.01.2010 zum neuen Dienstrecht in Bayern, S. 533), ist das Erlöschen von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht der Einrede der Verjährung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 53 Rn. 3 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Dies zugrunde gelegt sind Rückforderungsansprüche betreffend ab 1. Januar 2011 überzahlte Versorgungsbezüge - unabhängig von der Frage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris) entsteht - nicht verjährt (zu den Jahren 2009 und 2010, vgl. bb).

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), sondern direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; so ausdrücklich auch der Antragsgegner selbst im Bescheid vom 12. September 2019, S. 2, unter Bezugnahme auf PdK Bayern, Art. 7 BayBeamtVG Rz. 2.2.4; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Soweit der Antragsteller sich schließlich auf ein Mitverschulden des Antragsgegners beruft, der schon frühzeitig über Rentenanwartschaften informiert gewesen sei, so vermag dies zum einen das zuvor dargestellte leichtfertige Unterlassen des Antragstellers nicht zu relativieren und zum anderen trifft den Antragsgegner keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris).

    Den Antragsgegner trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris).

  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 14 B 10.567

    Rückforderung von Besoldungsbezügen.

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690
    Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris).

    Es kommt auf die Lage des Antragstellers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

  • BGH, 21.02.2013 - 1 StR 633/12

    Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

  • VG Frankfurt/Main, 17.11.2011 - 9 K 1109/11

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • VG München, 18.08.2016 - M 12 K 16.1640

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht