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   VG Weimar, 14.01.2016 - 1 E 1187/15 We   

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https://dejure.org/2016,4422
VG Weimar, 14.01.2016 - 1 E 1187/15 We (https://dejure.org/2016,4422)
VG Weimar, Entscheidung vom 14.01.2016 - 1 E 1187/15 We (https://dejure.org/2016,4422)
VG Weimar, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 1 E 1187/15 We (https://dejure.org/2016,4422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Cannabis-Konsum - erforderliche Fahreignung nach der Fahrerlaubnisverordnung

  • Justiz Thüringen

    § 46 Abs 1 S 1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV
    Zur fehlenden Fahreignung bei gelegentlichem Cannabis-Konsum.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1978 - X 535/77
    Auszug aus VG Weimar, 14.01.2016 - 1 E 1187/15
    In diesen Fällen genügt es, in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den besonderen Gefahrenabwehrcharakter in geeigneter Form hinzuweisen (vgl. OVG Münster, NRWVBl 1994, 424 f.; VGH Mannheim, DÖV 1978, 450 f.).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Weimar, 14.01.2016 - 1 E 1187/15
    Dieser Wert liegt über dem zu § 24 Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1, 0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (so ThürOVG, Beschl. vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 - m.w.N. und BVerwG, Urt. vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -).
  • OVG Thüringen, 06.09.2012 - 2 EO 37/11

    Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Weimar, 14.01.2016 - 1 E 1187/15
    Dieser Wert liegt über dem zu § 24 Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1, 0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (so ThürOVG, Beschl. vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 - m.w.N. und BVerwG, Urt. vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -).
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