Rechtsprechung
VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21.WI |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten: …
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 15/12 -, BGHZ 199, 43-52) liegt kein zwingender Verstoß gegen § 43b BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (beispielsweise bei der Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. - BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98
Anwaltswerbung II
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
Ein Verstoß liegt nach dem BGH jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 01.03.2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15.03.2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben). - BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
Anwaltsrundschreiben
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
Ein Verstoß liegt nach dem BGH jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 01.03.2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15.03.2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).