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   VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06   

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VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06 (https://dejure.org/2006,25032)
VG Aachen, Entscheidung vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 (https://dejure.org/2006,25032)
VG Aachen, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 (https://dejure.org/2006,25032)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.12.1996 - 5 C 51.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Anspruch auf Förderung eines Kindes in

    Auszug aus VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, BVerwGE 102, 274 ff. = NJW 1997, 2766 ff. = FEVS 47, 489 ff., ist allein der Personensorgeberechtigte für die Bewilligung der Tagespflege nach § 23 SGB VIII antragsbefugt; deshalb ergeht auch nur ihm gegenüber und nicht gegenüber der Tagesmutter ein entsprechender Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Tagespflege.
  • VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als ultima ratio; Vorrang

    Der Begriff der "Eignung zur Kindertagespflege" im Sinne § 43 Abs. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U.v. 20.5.2010 - AN 14 K 09.02088 - juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 11.463 - juris Rn. 24).

    Solche dürfen weder unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen noch in sonstiger Weise dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sein (OVG Lüneburg, B.v. 22.04.2010 - 4 PA 65/10 - juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 24; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15).

    Ein solche Gefährdung kann auch ein in der Wohnung, in der die Tagespflege ausgeübt wird, mit lebender Ehepartner der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände, namentlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, verurteilt wurde oder einem erheblichen, auf konkrete Tatsachen und nicht lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützten, bislang nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht einer solchen Straftat ausgesetzt ist, der im konkreten Einzelfall die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Kindeswohls besorgen lässt (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 17; vgl. auch VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13).

    Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern diese Tagespflegestelle als "ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet" zuzumuten (VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 25; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 15).

    Die Kammer beabsichtigt weder, diese Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden zu revidieren, noch ihre eigene strafrechtliche Würdigung an die Stelle der Strafverfolgungsbehörden zu setzen, noch gar darauf hinzuwirken, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen wird (vgl. VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 26).

    Nach der unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung gebotenen Würdigung der in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten unterbreiteten Unterlagen ergeben sich jedoch dennoch hinreichende Anhaltspunkte, die eindeutig gegen den Ehemann der Klägerin und für eine von ihm ausgehende Gefahr für die der Klägerin anvertrauten Tagespflegekinder sprechen (vgl. Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 29; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 14 und 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21

    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der

    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2019 - W 3 K 18.67 -, juris Rn. 48; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 26.11.2009 - 4 B 28/09 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 12 CS 12.2406

    Widerruf einer Tagespflegeerlaubnis bei Übergriffen durch zur Lebensgemeinschaft

    Hierzu zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.4.2010 - 4 PA 65/10 - juris, RdNr. 5; VG Aachen, Beschluss vom 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris, RdNr. 23; VG Osnabrück, Beschluss v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris, RdNr. 13; VG München, Urteil vom 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris, RdNr. 19).

    17 Ein solches Risiko kann auch ein in der Wohnung mit lebender Ehemann oder Lebensgefährte der Tagespflegeperson darstellen, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände, namentlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, verurteilt wurde oder einem erheblichen, auf konkrete Tatsachen und nicht lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützten, bislang nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht einer solchen Straftat ausgesetzt ist (vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschluss v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris, RdNr. 23; VG Osnabrück, Beschluss v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris, RdNr. 13), der im konkreten Einzelfall die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Kindeswohls besorgen lässt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - 12 B 1224/08

    Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des

    vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, Juris, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 - Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 - VG Ansbach, Beschluss vom 11. März 2008 - AN 14 K 07.02077 -, Juris; vgl. ferner Stähr, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Stand: Oktober 2006, K § 43 Rz. 15, Münder u.a., FK- SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 23 Rz. 15.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit

    Denn die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt neben den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Eignungskriterien voraus, dass für die Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.06.2021 - 12 B 910/21 -, juris Rn. 10 [zu § 43 SGB VIII], und vom 17.03.2016 - 12 A 140/15 -, juris Rn. 7 [zu § 44 SGB VIII]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.05.2012 - 12 ZB 10.2184 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2010 - 4 PA 65/10 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 -, juris; Smessaert/Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 19).
  • VG Würzburg, 22.03.2012 - W 3 K 11.463

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes

    Er umfasst neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Kriterien der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft als weitere - quasi stillschweigende, weil offensichtliche - Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine anderen für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen müssen, die aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind (VG Aachen, B.v. 15.05.2006, Az.: 2 L 193/06, juris RdNr. 23; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009, Az.: 4 B 28/09, juris RdNr. 13).

    Ein erheblicher Verdacht einer solchen Straftat, wie ihn das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006 offenbar fordert (VG Aachen, B.v. 15.05.2006, Az.: 2 L 193/06, juris RdNr. 23; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009, Az.: 4 B 28/09, juris RdNr. 13), ist im Hinblick auf die möglichen schwerwiegenden Folgen einer solchen Straftat für die Pflegekinder nicht zu verlangen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - 12 B 2077/06

    Begriff der Eignung der Tagespflegeperson als der gerichtlichen Überprüfung

    vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, Juris, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 - vgl. ferner Stähr, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Stand: Oktober 2006, K § 43 Rz. 15.

    - 2 L 193/06 -, wonach die Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine anderen, d. h. nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegenden, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, eine quasi stillschweigende, weil offensichtliche Voraussetzung darstellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

    vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, juris, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 - Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 - Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. März 2008 - AN 14 K 07.02077 -, juris; vgl. ferner Stähr, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Stand: Januar 2015, K § 43 Rn. 15, Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15.
  • VG Aachen, 03.03.2016 - 1 K 2193/14

    Aufsicht; Eignung; Erlaubnis; Kinder; Tagespflege; Unfall; Widerruf

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - 12 B 815/12 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn.19; VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, juris Rn. 23.
  • VG Köln, 14.05.2012 - 26 K 6063/11

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege

    Er umfasst neben der persönlichen Eignung der Pflegeperson selbstverständlich als Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine anderen für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 - dass., Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; dass., Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 B 507/11 - m.w.N.; in diesem Sinne auch VG Aachen, Beschluss vom 15.5.2006, 2 L 193/06.
  • VG Osnabrück, 26.11.2009 - 4 B 28/09

    Ehemann; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung; Erlaubnis; Kinderpornographie;

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