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VG Ansbach, 10.02.2010 - AN 19 K 09.30241 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Asylbewerber aus dem Irak; Sunnit aus Bagdad; Gruppenverfolgung (verneint); innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (verneint); erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben (verneint); erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (verneint); Sicherheit im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …
Auszug aus VG Ansbach, 10.02.2010 - AN 19 K 09.30241
Insbesondere vermag das Gericht insoweit auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände zu erkennen, z.B. und insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. auch Urteil des EuGH vom 17.2.2009 - C-465/07 - {juris}, wonach das Adjektiv "individuell" sich auf schädigende Eingriffe bezieht, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Person bei Rückkehr in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein). - BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Ansbach, 10.02.2010 - AN 19 K 09.30241
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG), wobei vorrangig zu prüfen ist, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 oder 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt und im Verneinungsfall, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (zum Stufenverhältnis und gegebenenfalls entsprechender Auslegung siehe BVerwG vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 {juris}).