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   VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376   

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https://dejure.org/2009,73732
VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376 (https://dejure.org/2009,73732)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376 (https://dejure.org/2009,73732)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - AN 14 K 08.00376 (https://dejure.org/2009,73732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verein ... e.V. als Prozessbevollmächtigter; Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht; Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - L 4 B 33/06

    Grundsatz des fairen Verfahrens - rechtliches Gehör - Anwesenheit Dritter bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376
    Die beabsichtigte Zurückweisung verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006 - L 4 B 33/06).

    Die Auffassung der Kläger wird durch den von ihnen zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2006 - L 4 B 33/06 nicht gestützt.

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376
    Auch das rechtliche Gehör werde verletzt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04).
  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 14 K 08.00376
    Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene RBerNG hat einerseits durch seinen Artikel 1 (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG -) die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, neu geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG) und andererseits in den gerichtlichen Verfahrensordnungen (vgl. insoweit § 67 VwGO und § 79 ZPO in ihrer jeweils seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung) die Befugnis, Beteiligte in sog. Parteiprozessen vertreten zu können, präzisiert und eingegrenzt; es hat damit - u.a. im Hinblick auf die sog. "altruistische Rechtsberatung" - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. Kammerbeschluss vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04) umgesetzt.
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