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   VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380   

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VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380 (https://dejure.org/2011,67555)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380 (https://dejure.org/2011,67555)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - AN 1 K 10.02380 (https://dejure.org/2011,67555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Denn auch der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung als solcher lässt die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt (vgl. BeckOK StPO, Rdnr. 2 zu § 81 b; Pfeiffer, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 81 b; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, NJW 2006, 1225; BayVGH, Beschluss vom 15.1.2010 - 10 CS 09.2112).

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12.7.1989 - 1 B 85.89, DÖV 1990, 117).

    Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 15.7.2009 - 10 CS 09.1433).

    Aufgrund des präventiven Charakters der streitgegenständlichen Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht auch dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12.7.1989 - 1 B 85.89, DÖV 1990, 117).

    Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 15.7.2009 - 10 CS 09.1433).

    Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung an (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 10 CS 09.1854

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854; Beschluss vom 10.12.2008 - 10 CS 08.2807; Beschluss vom 12.7.2004 - 24 CS 04.1016).

    Aufgrund des präventiven Charakters der streitgegenständlichen Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht auch dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08).

    Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2008 - 11 ME 297/08

    Einbeziehung jugendtypischen Fehlverhaltens bei Prognose einer

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Aufgrund des präventiven Charakters der streitgegenständlichen Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht auch dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08).

    Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein "Restverdacht" gegeben ist, der Anlass für die Erwartung bietet, dass der Beteiligte auch zukünftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte (vgl. NdsOVG vom 20.11.2008, a.a.O., RdNrn. 9 f.).

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01).
  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12.7.1989 - 1 B 85.89, DÖV 1990, 117).
  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist zunächst, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1955 - I C 176.53, BVerwGE 2, 302).
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 10 CS 10.1346

    Polizeivollzugsbeamter; Sicherstellung; ungarischer Führerschein

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Diese war auch nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich, da ersichtlich keine Gefahr im Verzug bestand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2010 - 10 CS 10.1346) und auch keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die ein Absehen von der Anhörung notwendig hätten erscheinen lassen.
  • VGH Bayern, 15.01.2010 - 10 CS 09.2112

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Wiederholungsgefahr; Erforderlichkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Denn auch der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung als solcher lässt die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt (vgl. BeckOK StPO, Rdnr. 2 zu § 81 b; Pfeiffer, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 81 b; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, NJW 2006, 1225; BayVGH, Beschluss vom 15.1.2010 - 10 CS 09.2112).
  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 10 CS 08.2807

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380
    Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854; Beschluss vom 10.12.2008 - 10 CS 08.2807; Beschluss vom 12.7.2004 - 24 CS 04.1016).
  • VGH Bayern, 15.07.2009 - 10 CS 09.1433

    Erkennungsdienstliche Behandlung

  • VGH Bayern, 12.07.2004 - 24 CS 04.1016
  • VG Würzburg, 08.08.2011 - W 5 S 11.598

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Anhörung; Wiederholungsgefahr;

    Welche Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen sind, ist zwar im Gesetz nicht geregelt; die Kammer ist jedoch der Rechtsauffassung, dass es - selbst bei Ermessensentscheidungen - ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht (vgl. BVerwGE 75, 214, 227; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, U.v. 18.08.2010, Nr. 3 L 372/09; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 15.02.2011, Nr. AN 1 K 10.02380; a. A.: VG Düsseldorf, U.v. 06.11.2008, Nr. 18 K 4795/08: Heilung nur durch Anhörung im Verwaltungsverfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens).
  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 5 S 13.877

    Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

    Welche Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen sind, ist zwar im Gesetz nicht geregelt; die Kammer ist jedoch der Rechtsauffassung, dass es - selbst bei Ermessensentscheidungen - ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht (vgl. BVerwG U.v. 5.12.1986 - 4 C 13/85- BVerwGE 75, 214; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, U.v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 - vgl. auch VG Ansbach, U.v. 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380 -).
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