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VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bauweise; Grenzabstand; Abstandsfläche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
Nachbarklage; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Einfügen in die nähere Umgebung; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Innerhalb dieses Gebietes stehen die Gebäude z.T. ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze, teilweise auch mit Grenzabständen, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Antragstellergrundstück hin gelegene nordwestliche Grenze des Baugrundstücks gebaut werden darf, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. z.B. BayVGH, U. v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363; U. v. 20.10.2010, 14 B 09.1616).Die vorhandene Situation ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn die Verwirklichung des Umbaus auf dem Nachbargrundstück bewirkt keine so stark ins Gewicht fallende Verschlechterung der Verhältnisse, um eine Unzumutbarkeit durch das Vorhaben für den Antragsteller anzunehmen (vgl. z.B. BayVGH v. 20.10.2010, 14 B 09.1616).
- BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Relevante Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist dabei der Teil der Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf dem sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und welcher seinerseits das Baugrundstück prägt (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 26.5.1978, 4 C 9.77). - BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Eine solche erdrückende Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 1/2-geschossigen Gebäude in ca. 15 m Entfernung ein 12-geschossiges Wohnhaus genehmigt worden ist (BVerwG, U. v. 13.3.1981, 4 C 1.78).
- BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
(vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 BayVBl 1990, 154 ff. = NJW 90, 1192). - BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Mit Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung gegenüber einem Wohngrundstück angenommen, bei welchem in einem Grenzabstand von 3 m 3 auf Stahlstützen stehende Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11, 50 m über eine Länge von 13, 31 m errichtet worden sind. - BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04
Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. z.B. BVerwG v. 18.11.2004, 4 C 1.04). - VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Innerhalb dieses Gebietes stehen die Gebäude z.T. ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze, teilweise auch mit Grenzabständen, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Antragstellergrundstück hin gelegene nordwestliche Grenze des Baugrundstücks gebaut werden darf, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. z.B. BayVGH, U. v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363; U. v. 20.10.2010, 14 B 09.1616). - VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2723
Gebäudehöhen bei Grenzbebauung)
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Zwar kann auch in einem Gebiet, in dem - wie vorliegend - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden darf, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall dazu führen, dass ein sich im Rahmen des Vorhandenen haltendes Vorhabensmaß bezüglich der Gebäudehöhe aus Rücksicht auf eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene niedrigere Bebauung ab einer bestimmten Höhe nur mit einem Grenzabstand ausgeführt werden darf (vgl. BayVGH v. 26.1.2000, 26 CS 99.2723). - VGH Bayern, 22.09.2006 - 25 ZB 01.1004
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Die erteilte Abweichung sorgt durch die gewährte Verkürzung der Abstandsflächentiefe letztlich für eine Gleichbehandlung unter den Nachbarn und beseitigt ansonsten auftretende rechtliche Unausgewogenheiten (vgl. BayVGH v. 22.9.2006, 25 ZB 01.1004, m.w.N.). - VGH Bayern, 13.07.2005 - 14 CS 05.1102
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393
Auf einen Schutz vor Einsicht kann sich der Nachbar in der Regel nur dann berufen, wenn eine Festsetzung im Bebauungsplan diesem Schutz dienen soll (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 13.7.2005, 14 CS 05.1102).