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   VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473   

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https://dejure.org/2011,67132
VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473 (https://dejure.org/2011,67132)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473 (https://dejure.org/2011,67132)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. März 2011 - AN 18 K 10.01473 (https://dejure.org/2011,67132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; privilegiertes Vorhaben eines Landwirts; Darstellungen des FNP; Abwägungsentscheidung; schädliche Umwelteinwirkungen; Verunstaltung des Ortsbildes; gesicherte Erschließung; Eigentümeridentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98

    Bauvorbescheid; Ortsbild, Beeinträchtigung des; nähere Umgebung; Baugrundstück;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Der vom Begriff der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. Art. 8 BayBO) zu unterscheidende bauplanungsrechtliche Tatbestand der Beeinträchtigung des Ortsbildes stellt auf das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde ab, der über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht; entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst (BVerwG vom 11.5.2000, 4 C 14/98, BauR 2000, 1848).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung -

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Hinsichtlich der Frage der gesicherten Erschließung nach den §§ 30 bis 35 BBauG/BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 3. Mai 1988 (4 C 54/85, BauR 1988, 576 -578) Folgendes ausgeführt: "Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauG/BauGB ist in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.10.1990, 4 C 45/88 BauR 1991, 55 - 59) bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
  • BVerwG, 11.12.2006 - 4 B 72.06

    Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Auf Grund dieser konkreten Umstände kann keinesfalls von einer optisch bedrängenden Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006, 4 B 72/06, NVwZ 2007, 336), entwickelt zu Windenergieanlagen, gesprochen werden, denn solche Anlagen gehen in ihren Dimensionen weit über die drei vom Beigeladenen geplanten Siloanlagen hinaus.
  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass die weiteren öffentlichen Belange wie die Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft sowie die Entstehung und Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung im allgemeinen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich nicht entgegenstehen, weil der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, 4 C 71/82, BauR 1986, 188 - 191).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Der Vorrang für ein Vorhaben im Außenbereich, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, findet allerdings da seine Grenze, wo ein Bauvorhaben seiner Umgebung bzw. dem Landschaftsbild grob unangemessen ist, und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 22.7.1990, 4 C 6.87, NVwZ 1991, 64; Urteil vom 15.5.1997, 4 C 23.95, ZfBR 1997, 322).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seinem Beschluss vom 25. Oktober 1967, IV C 86.66, DVBl 1968, 385, ursprünglich vertretene Auffassung, wonach Flächennutzungsplänen der Gemeinden für die Feststellung von öffentlichen Belangen gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich keine in sich entscheidungserhebliche Aussagekraft zukommt, in seinem Urteil vom 20. Januar 1984, 4 C 43/81, BauR 1984, 269 dahingehend weiterentwickelt, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplanes im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen können, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind, insbesondere wenn sie über die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, denn solche Darstellungen sind im allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen, sondern weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG/BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, da Flächen der Land- und Forstwirtschaft zugleich auch der allgemeinen Erholung dienen.
  • BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S.

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Allein das geplante äußere Erscheinungsbild der Silos mit verzinktem Stahltrapezblech, d.h. die technische Neuartigkeit einer solchen Ausführung im Vergleich zur üblichen Ausführung landwirtschaftlicher Vorhaben mit Stein oder Holz ist nicht geeignet, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 18.3.2003, 4 B 7/03, BauR 2004, 295).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Der Vorrang für ein Vorhaben im Außenbereich, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, findet allerdings da seine Grenze, wo ein Bauvorhaben seiner Umgebung bzw. dem Landschaftsbild grob unangemessen ist, und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 22.7.1990, 4 C 6.87, NVwZ 1991, 64; Urteil vom 15.5.1997, 4 C 23.95, ZfBR 1997, 322).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus VG Ansbach, 23.03.2011 - AN 18 K 10.01473
    Sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. Urteil vom 22.5.1987, 4 C 57/84, BauR 1987, 651 - 656).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen

  • BVerwG, 06.09.1968 - IV C 12.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

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