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   VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485   

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https://dejure.org/2011,65833
VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485 (https://dejure.org/2011,65833)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485 (https://dejure.org/2011,65833)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - AN 15 K 11.00485 (https://dejure.org/2011,65833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gebühr für fachbehördliche Überwachung kommunaler Kläranlage mit 60 EW; kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 90, 365, 385; BVerfG Urteil vom 27.9.2005 NVwZ 2005, 1294, 1300).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Dieses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG Urteil vom 25.8.1999 NVwZ 2000, 73, 75; Urteil vom 25.7.2001 = BVerwGE 115, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Dieses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG Urteil vom 25.8.1999 NVwZ 2000, 73, 75; Urteil vom 25.7.2001 = BVerwGE 115, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Dieses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG Urteil vom 25.8.1999 NVwZ 2000, 73, 75; Urteil vom 25.7.2001 = BVerwGE 115, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Das verbietet es, die Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. BVerwG Urteil vom 19.9.2001 = BVerwGE 115, 125, 130 f.>).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Unabhängig von der zulässigen Pauschalierung behält Art. 3 Abs. 1 GG insoweit Bedeutung, als er dem Gebührengesetzgeber verbietet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 15.7.1988 = BVerwGE 80, 36; Beschluss vom 13.11.1996 8 B 212/96 ).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Dass die erhobenen pauschalierten Kosten eine erdrosselnde, also prohibitive Wirkung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 26, 305, 311) hätten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485
    Unabhängig von der zulässigen Pauschalierung behält Art. 3 Abs. 1 GG insoweit Bedeutung, als er dem Gebührengesetzgeber verbietet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 15.7.1988 = BVerwGE 80, 36; Beschluss vom 13.11.1996 8 B 212/96 ).
  • VG Augsburg, 20.07.2012 - Au 3 K 12.448

    Indirekteinleitung; Gewässeraufsicht; Gebühren

    Vielmehr gilt das Äquivalenzprinzip (vgl. VG Augsburg vom 13.12.2011 a.a.O; VG München vom 13.9.2011 Az. M 2 K 11.1678 und VG Ansbach vom 26.7.2011 Az. AN 15 K 11.00485 jeweils ).

    Dass die erhobenen pauschalierten Kosten eine drosselnde, also prohibitive Wirkung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 14.4.1967 BVerwGE 26, 305) hätten, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. VG Ansbach vom 26.7.2011, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 11.10.2011 - 2 K 194/10

    Nichtigkeit der Gebührensätze für Abwasseranalytik wegen Nichtbeachtung des

    Auf die dortige Landesrechtsprechung (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 26.07.2011, AN 15 K 11.00485; juris) kann sich der Beklagte daher nicht berufen.
  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 11.1678

    Kosten für die Überwachung von Abwasseranlagen; Äquivalenzprinzip

    Art. 59 BayWG richtet sich insoweit an das für die technische Gewässeraufsicht nach Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayWG zuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) und dessen nachgeordnete Behörden, so dass auch diese für die Kostenpauschalierung und Kostenerhebung zuständig sind (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 26.07.2011, AN 15 K 11.00485).
  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 11.1461

    Kosten für die Überwachung von Abwasseranlagen; Äquivalenzprinzip

    Art. 59 BayWG richtet sich insoweit an das für die technische Gewässeraufsicht nach Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayWG zuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) und dessen nachgeordnete Behörden, so dass auch diese für die Kostenpauschalierung und Kostenerhebung zuständig sind (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 26.07.2011, AN 15 K 11.00485).
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