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   VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375   

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VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375 (https://dejure.org/2012,23657)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375 (https://dejure.org/2012,23657)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. März 2012 - AN 1 K 11.01375 (https://dejure.org/2012,23657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Anspruch auf Löschung gespeicherter personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Anzeigen- und Vorgangsverwaltungsprogramm (IGVP) der Bayerischen Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Ansbach, 13.10.2005 - AN 5 K 05.00568
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Im Übrigen sei das diesbezügliche Löschungsersuchen bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AN 5 K 05.00568 gewesen.

    Die Löschung dieser Eintragungen sei - wie bereits in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren (AN 5 K 05.00568) mitgeteilt worden sei - für das Jahr 2023 vorgesehen - unter der Voraussetzung, dass keine Neueintragungen erfolgten.

    Dass die genannte Eintragung bereits Gegenstand des mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 2007 (24 ZB 06.326) abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AN 5 K 05.00568 gewesen ist, steht der Zulässigkeit der Klage aufgrund des infolge Zeitablaufs möglicher Weise neu zu würdigenden Erkenntnisstands insoweit ebenso wenig entgegen.

    Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung suchfähig gespeicherter Daten und Vernichtung der zu dem Betroffenen geführten Akten, der sich allein nach den Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 45 Abs. 2 PAG beurteilt (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090; VG Ansbach, U.v. 11.12.2003, AN 5 K 03.00038; U. v. 13.10.2005, AN 5 K 05.00568) ist dann gegeben, wenn die Speicherung der Daten von Anfang an unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich entfällt (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), weil dann bereits die für eine Speicherung allgemein notwendige "Erforderlichkeit" i.S.d. Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG nicht (mehr) gegeben ist.

    Im Übrigen war der Kläger bereits im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 5 K 5.00568 (vgl. Urteilsabdruck, S. 4) darauf hingewiesen worden, dass die Löschung der im KAN gespeicherten Daten (frühestens) für Ende 2023 vorgesehen sei.

  • VGH Bayern, 26.10.2004 - 24 ZB 04.1090
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung suchfähig gespeicherter Daten und Vernichtung der zu dem Betroffenen geführten Akten, der sich allein nach den Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 45 Abs. 2 PAG beurteilt (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090; VG Ansbach, U.v. 11.12.2003, AN 5 K 03.00038; U. v. 13.10.2005, AN 5 K 05.00568) ist dann gegeben, wenn die Speicherung der Daten von Anfang an unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich entfällt (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), weil dann bereits die für eine Speicherung allgemein notwendige "Erforderlichkeit" i.S.d. Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG nicht (mehr) gegeben ist.

    Nach den im Urteil der 5. Kammer des Gerichts vom 11. Dezember 2003 (AN 5 K 03.00038) und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 2004 (24 ZB 04.1090) getroffenen Feststellungen ist ein Verdacht gegen den Kläger auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die gesamten hier vorliegenden Umstände dem Kläger "persönlichkeitsfremd" wären.

    Eine fortdauernde Speicherung und Verwendung im Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung selbst dann nicht entgegen, wenn der Betroffene, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (vgl. BVerfG, B.v,. 16.5.2002, 1 BvR 2257/01, DVBl 2001, 1110 f. = NJW 2002, 3231 f.; BayVGH, B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090), rechtskräftig freigesprochen worden ist; es genügt wenn ein (polizeilicher) Restverdacht bleibt.

    Die - gängiger Behördenpraxis entsprechende - Speicherung von Daten in der (reinen) Vorgangsverwaltung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 9.2.2007, 24 ZB 06.326; B.v. 25.1.2006, 24 ZB 05.3074; B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090) generell als zulässig erachtet, da diese in der Regel nur dazu dient, einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Ereignisse auf einer Polizeidienststelle zu dokumentieren.

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 10 B 07.1382

    Anspruch auf Löschung polizeilicher Daten

    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Ein Löschungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG scheidet - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 21.1.2009, 10 B 07.1382, KommPraxis BY 2009, 140 - LS) festgestellt hat - zwar grundsätzlich nicht schon deswegen aus, weil die Daten von der Polizei in der Vorgangsverwaltung (damals: "Polizeiliche Vorgangsverwaltung /Sachbearbeitung - Verbrechensbekämpfung" = sog. "PSV-Datei") und nicht im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeichert worden sind, da sich der Löschungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht nach formellen Gesichtspunkten richtet, sondern (allein) danach, ob es sich inhaltlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 PAG handelt, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen worden sind und für präventive Zwecke genutzt werden (sollen).

    Insofern ist eine Aufbewahrung der Anzeige und der Akten bis zum Zeitpunkt der regelmäßigen Aussonderung grundsätzlich angezeigt (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009, 10 B 07.1382, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 24 ZB 05.3074
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 25.1.2006, 24 ZB 05.3074) habe dazu ausgeführt, dass die Speicherung solcher Informationen gängiger Behördenpraxis entspreche und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs unerlässlich sei.

    Die - gängiger Behördenpraxis entsprechende - Speicherung von Daten in der (reinen) Vorgangsverwaltung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 9.2.2007, 24 ZB 06.326; B.v. 25.1.2006, 24 ZB 05.3074; B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090) generell als zulässig erachtet, da diese in der Regel nur dazu dient, einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Ereignisse auf einer Polizeidienststelle zu dokumentieren.

  • VGH Bayern, 09.02.2007 - 24 ZB 06.326

    Löschung gespeicherter Daten durch die Polizei - Datenspeicherung -

    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Dass die genannte Eintragung bereits Gegenstand des mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 2007 (24 ZB 06.326) abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AN 5 K 05.00568 gewesen ist, steht der Zulässigkeit der Klage aufgrund des infolge Zeitablaufs möglicher Weise neu zu würdigenden Erkenntnisstands insoweit ebenso wenig entgegen.

    Die - gängiger Behördenpraxis entsprechende - Speicherung von Daten in der (reinen) Vorgangsverwaltung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 9.2.2007, 24 ZB 06.326; B.v. 25.1.2006, 24 ZB 05.3074; B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090) generell als zulässig erachtet, da diese in der Regel nur dazu dient, einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Ereignisse auf einer Polizeidienststelle zu dokumentieren.

  • VGH Bayern, 09.06.1999 - 24 ZB 99.883
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Es genüge bereits der Verdacht - wobei weder ein dringender noch ein hinreichender Verdacht erforderlich sei (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.1999, 24 ZB 99.883).

    Der polizeiliche Restverdacht sei daher auch nicht vollständig ausgeräumt worden und rechtfertige die weitere Aufbewahrung der Unterlagen; insoweit genüge bereits der Verdacht einer Straftat, der weder dringend noch hinreichend sein müsse (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.1999, 24 ZB 99.883).

  • VG Ansbach, 11.12.2003 - AN 5 K 03.00038
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung suchfähig gespeicherter Daten und Vernichtung der zu dem Betroffenen geführten Akten, der sich allein nach den Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 45 Abs. 2 PAG beurteilt (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2004, 24 ZB 04.1090; VG Ansbach, U.v. 11.12.2003, AN 5 K 03.00038; U. v. 13.10.2005, AN 5 K 05.00568) ist dann gegeben, wenn die Speicherung der Daten von Anfang an unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich entfällt (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), weil dann bereits die für eine Speicherung allgemein notwendige "Erforderlichkeit" i.S.d. Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG nicht (mehr) gegeben ist.

    Nach den im Urteil der 5. Kammer des Gerichts vom 11. Dezember 2003 (AN 5 K 03.00038) und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 2004 (24 ZB 04.1090) getroffenen Feststellungen ist ein Verdacht gegen den Kläger auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die gesamten hier vorliegenden Umstände dem Kläger "persönlichkeitsfremd" wären.

  • VGH Bayern, 04.03.1996 - 24 B 94.2020
    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beseitige für sich allein nicht den polizeilichen Tatverdacht (vgl. Nr. 38.4 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 38 PAG; BayVGH, U.v. 4.3.1996, 24 B 94.2020).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn er macht plausibel geltend, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Löschung der Eintragungen im Kriminalaktennachweis (im Folgenden: KAN) einerseits, in dem Anzeigen- und Vorgangsverwaltungsprogramm (im Folgenden: IGVP) andererseits in seinen Rechten - hier: dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG, E.v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerGE 65, 1 ff. = DVBl 1984, 385 ff.; E.v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168 ff. = DVBl 2007, 1023 ff.; B.v. 23.2.2007.1 BvR 2368/06, DVBl 2007, 497 ff. = NVwZ 2007, 688 ff.; E.v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff. = NJW 2008, 2099 ff.; B.v. 17.2.2009, 2 BvR 1372/07 u.a., NJW 2009, 1405 ff.; BayVerfGH, E.v. 19.10.1994, Vf. 12-VII-92 u.a., VerfGHE 47, 241 ff. = BayVBl 1995, 143 ff.) - verletzt zu sein.
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 1 K 11.01375
    Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn er macht plausibel geltend, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Löschung der Eintragungen im Kriminalaktennachweis (im Folgenden: KAN) einerseits, in dem Anzeigen- und Vorgangsverwaltungsprogramm (im Folgenden: IGVP) andererseits in seinen Rechten - hier: dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG, E.v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerGE 65, 1 ff. = DVBl 1984, 385 ff.; E.v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168 ff. = DVBl 2007, 1023 ff.; B.v. 23.2.2007.1 BvR 2368/06, DVBl 2007, 497 ff. = NVwZ 2007, 688 ff.; E.v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff. = NJW 2008, 2099 ff.; B.v. 17.2.2009, 2 BvR 1372/07 u.a., NJW 2009, 1405 ff.; BayVerfGH, E.v. 19.10.1994, Vf. 12-VII-92 u.a., VerfGHE 47, 241 ff. = BayVBl 1995, 143 ff.) - verletzt zu sein.
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.951

    Keine Löschung bzw. Korrektur polizeilicher Daten

    Entscheidungen des Zivilgerichts kommt keine präjudizielle Wirkung für die strafrechtliche Würdigung zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.3 2012 - AN 1 K 11.01375 - juris).
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