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   VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306   

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https://dejure.org/2018,34134
VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306 (https://dejure.org/2018,34134)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2018 - Au 7 K 18.306 (https://dejure.org/2018,34134)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. September 2018 - Au 7 K 18.306 (https://dejure.org/2018,34134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 20 Abs. 1, Anlage 4a; StVG § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4; StPO § 94, § 111
    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • rewis.io

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306
    Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers in der Konstellation der Versagungsgegenklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 24/15 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452

    Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in

    Auszug aus VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306
    Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich von dem in einem rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt, an dem sich der Betroffene festhalten lassen muss, ausgehen müssen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 m.w.N; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682

    Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts

    Auszug aus VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306
    Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich von dem in einem rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt, an dem sich der Betroffene festhalten lassen muss, ausgehen müssen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 m.w.N; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung und tätlicher Beleidigung

    Auszug aus VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306
    Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich von dem in einem rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt, an dem sich der Betroffene festhalten lassen muss, ausgehen müssen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 m.w.N; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7).
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