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   VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126   

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VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126 (https://dejure.org/2012,35882)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126 (https://dejure.org/2012,35882)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. November 2012 - Au 6 K 12.30126 (https://dejure.org/2012,35882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger; fehlende Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgung; innerstaatliche Fluchtalternative; Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden Mann zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198, 202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht.

    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198, 213 f.; vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454, 455).

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNrn. 15 ff.).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 15.3.2012 Az. 13a B 11.30439 RdNr. 25).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban in Kabul sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr besitzen, sondern die afghanischen Sicherheitsbehörden seit August 2008 die Verantwortung für die Sicherheit übernommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 12; s. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 21 ff.).

    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198, 213 f.; vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454, 455).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 9.11.1996 BVerwGE 102, 249/258 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).
  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 13a B 11.30439

    Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Kriminelle; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 15.3.2012 Az. 13a B 11.30439 RdNr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).
  • OVG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 B 298/02

    Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 6 K 12.30126
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24/06 RdNr. 11; vom 21.5.2003 Az. 1 B 298/02 RdNr. 3).
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