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   VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295   

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VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295 (https://dejure.org/2012,20765)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295 (https://dejure.org/2012,20765)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - Au 6 K 11.30295 (https://dejure.org/2012,20765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einreise über sicheren Drittstaat; fehlende Glaubhaftmachung einer politischen Verfolgung; Rückkehr eines Minderjährigen nach Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 23).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNrn. 16 ff.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.

    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 23).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (BVerwG Az. 10 C 8.07 RdNr. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).
  • VG Augsburg, 28.02.2011 - Au 6 K 09.30054

    Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Jawzjan; Unaufklärbarkeit des

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    c) Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Auswertung der beigezogenen und bewerteten Auskünfte (vgl. dazu ausführlich z.B. VG Augsburg vom 28.02.2011 Az. Au 6 K 09.30054 RdNrn. 26 ff.) nach Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Kabul.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04.A RdNrn. 38 ff.).
  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 13a ZB 10.30340

    Asylrecht Afghanistan; Verfahrensmangel: Begründung des Urteils; grundsätzliche

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH vom 12.5.2011 Az. 13 a ZB 10.30340 RdNr. 9).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93 und Az. 2 BvR 2315/93 DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 6 K 11.30295
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93 und Az. 2 BvR 2315/93 DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

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