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   VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758   

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VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758 (https://dejure.org/2013,44404)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - Au 5 K 12.758 (https://dejure.org/2013,44404)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. November 2013 - Au 5 K 12.758 (https://dejure.org/2013,44404)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Das gilt unabhängig davon, ob die auf diesen Zeitpunkt bezogene Prüfung der Begründetheit der Klage zu einem negativem Ergebnis führt oder dazu, dass der Behörde keine andere Wahl als die Erteilung der Erlaubnis bleibt, oder ob sich die die Ablehnung des Antrages tragenden Ermessenserwägungen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als fehlerhaft erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 217; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand August 2012, § 113 Rn. 66; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 45 f. 53).

    Diese wird auch durch Verstöße des Denkmaleigentümers gegen die ihm obliegende Erhaltungspflicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Gebäude akut einsturzgefährdet ist oder die Schäden an den für die Denkmaleigenschaft relevanten Bauwerksteilen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass eine Sanierung einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichkäme (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2009 - 1 B 06.63 - juris Rn. 32; Martin in Eberl/Martin/Greipl, DSchG, 6. Auflage, Art. 1 Rn. 13 f.).

    Es wäre widersprüchlich, wenn man bei einem Bauwerk, dessen Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt, Art. 1 Abs. 1 DSchG, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beseitigung schon deswegen dem Grunde nach bejahen würde, weil seine Bedeutung geringer ist als die anderer Baudenkmäler (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 35).

    Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den für "für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen" (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - BVerfGE 100, 226/243; BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 38).

    Auch von einem Denkmalschutzbelangen gegenüber aufgeschlossenen Eigentümer darf die Erhaltung eines Baudenkmals nicht verlangt werden, wenn das Gebäude in absehbarer Zeit ohnehin verfallen würde und als Ruine nicht erhaltungswürdig wäre, wenn bei einer Sanierung nur so wenig Substanz erhalten bliebe, dass die Identität des Bauwerkes verloren ginge oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG entsprechende Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 40; Martin in Eberl/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 57).

    Ausschlaggebend hierfür ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 75; BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 43).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 76).

    Das Gericht folgt bei der Zumutbarkeitsprüfung im Wesentlichen dem auch in den neueren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 47, BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 62) zugrunde gelegten, folgendem Schema einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 (5111.0-12c/31 828/07, 4):.

    Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss, die sog. bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 60).

    Belastungen, die jeder Eigentümer einer Immobilie grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu tragen hat, müssen deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 60).

    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 62 m.w.N.).

    Die Eigentümer hätten jedoch für ihnen aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG Leistungen des Entschädigungsfond beanspruchen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010, a.a.O., Rn. 65; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474).

    Nach diesem Maßstab darf auch die Tatsache, dass es ein Denkmaleigentümer unterlässt, sich um ihm zustehende Entschädigungsmittel zu kümmern, nicht dazu führen, dass die Kosten eines unterlassenen Bauunterhalts außer Betracht bleiben und damit im Ergebnis durch ein gesetzeswidriges Verhalten die Beseitigung des Baudenkmals erzwungen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010, a.a.O., Rn. 65).

    Darüber hinaus ist in die Ermessensentscheidung einzustellen, ob und ggf. inwieweit es einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eigentümer angesonnen werden kann, das Denkmal in "leistungsfähige Hände" zu überführen und ihm insoweit die Erhaltung des Denkmals damit gleichwohl wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 72 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87 ff.: dort allerdings mit Auslassungen abgedruckt).

  • VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Mit Urteil vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 5. Oktober 2009, Az. ..., auf und verpflichtete den Beklagten, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung der ehemaligen Gaststätte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Über die in dem Verfahren Au 5 K 09.1566 bereits vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und das von den Klägern in Auftrag gegebene weitere Gutachten vom 13. August 2011 hinaus sei für die Kläger nicht ersichtlich, welche weiteren Nachweise sie noch erbringen müssten, zumal das Landratsamt und das Landesamt in dieser Zeit untätig geblieben seien.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 11.1720 und Au 5 K 09.1566 Bezug genommen.

    2.1 Die Beseitigung des Gebäudes bedurfte nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635, sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, und bedarf auch zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14. November 2013 einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG, da es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt.

    Im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566 wird die Denkmaleigenschaft des Gebäudes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung mit folgenden Erwägungen nach wie vor bejaht:.

    Dies haben auch der Ersteller der Gutachten vom 21. Dezember 2007 und 10. März 2009 sowie der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.2.2011 im Verfahren Au 5 K 09.1566).

    Der Vertreter des Landesamtes hat bereits in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.2.2011) festgestellt, dass insoweit keine Einwände gegen die Höhe der von dem Gutachter ermittelten Kosten für die Sanierung bzw. Instandsetzung des Gebäudes bestünden.

    Auch gegen diese von dem Gutachter angesetzten Ausbaukosten hat der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 keine Bedenken geäußert (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.2.2011).

    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Kläger, wie bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011 im Verfahren Au 5 K 09.1566 festgestellt, auch im vorliegenden Klageverfahren nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

    Es kann, wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, zum Bescheid vom 5. Oktober 2009 auch im vorliegenden Klageverfahren dahingestellt bleiben, ob eine derart pauschalierte Ermittlung des jährlichen Bauunterhalts, wie sie der Bayerische Oberste Rechnungshof nach den obigen Ausführungen der Abschätzung des jährlichen Bedarfs an Bauunterhaltsmitteln für öffentliche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, zugrunde legt, auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung bzw. Instandsetzung eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das unter Denkmalschutz steht, Anwendung finden kann, oder ob es hier nicht einer individuellen Erfassung aller Mängel und der Bewertung der Kosten der Beseitigung bedarf.

    Ungeachtet dessen ist die dem Bescheid vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung jedenfalls insoweit fehlerhaft, als über die bereits in Abzug gebrachten Kosten und Folgekosten für unterlassenen Bauunterhalt hinaus, wie bereits in dem mit Urteil vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, aufgehobenen Bescheid vom 5. Oktober 2009 erneut wieder auch noch sog. bau- und sicherheitsrechtlich veranlasste Kosten in Höhe von 844.121,66 EUR in Abzug gebracht worden sind.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, festgestellt, dass diese bau- und sicherheitsrechtlichen Kosten, so wie sie der Gutachter ermittelt hat und sie vom Landratsamt übernommen worden sind, auf der Grundlage des tatsächlichen baulichen Zustandes des Gebäudes ermittelt und berechnet worden sind und somit auch die Kosten, die gerade auch durch den unterlassenen Bauunterhalt entstanden sind, beinhalten.

    Bereits im Rahmen des Klageverfahrens Au 5 K 09.1566 gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. Oktober 2009 wurde in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011 von den damaligen Klägern geltend gemacht, man habe mehrfach über Anzeigen in der "..." den Versuch unternommen, das Anwesen zu veräußern.

  • VG Augsburg, 09.05.2008 - Au 4 K 06.1260

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Am 26. Oktober 2006 erhoben die damaligen Eigentümerinnen unter dem Az. Au 4 K 06.1260 beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage und beantragten, den Beklagten zu verpflichten, zu den Anträgen vom 24. Februar 2000 und 26. Februar 2006 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes zu erteilen, hilfsweise über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

    Die damaligen Eigentümerinnen stellten daraufhin die unter dem Az: Au 4 K 06.1260 erhobene Untätigkeitsklage dahingehend um, dass nunmehr unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2006 der Beklagte verpflichtet werden solle, die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen und erhoben unter dem Az: Au 4 K 07.635 gegen den Bescheid vom 3. November 2006 Anfechtungsklage mit dem Ziel, dass die aus denkmalschutzrechtlicher Sicht angeordneten Erhaltungsmaßnahmen aufgehoben werden.

    Am 26. September 2007 erließ das Verwaltungsgericht in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 einen Beweisbeschluss zu den Fragen, ob das Gebäude noch erhaltungsfähig sei, ob sich nach einer erforderlichen und möglichen Sanierung das Anwesen lediglich als "gestützter Torso" oder "rekonstruierter Neubau" darstelle und wie hoch - wenn das Objekt noch erhaltungsfähig sei - die Kosten einer Sanierung seien und beauftragte mit der Erstattung des Gutachtens Herrn Dipl. Ing.

    Mit Urteil vom 9. Mai 2008 hob das Verwaltungsgericht Augsburg in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 den Bescheid des Landratsamtes vom 3. November 2006 unter anderen insoweit auf, als die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Gebäudes abgelehnt wurde und die damaligen Eigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet wurden.

    (F.H.) ..., diesmal im Auftrag der Klägerin zu 1, ein ergänzendes Gutachten zu dem vom Gericht in den Verfahren Au 4 K 06.1260 bzw. Au 4 K 07.635 in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Dezember 2007.

    Das Landesamt werde gebeten, nunmehr die Kosten für den denkmalpflegerischen Mehraufwand in Höhe von mindestens 1.035.878,34 EUR, wie im Gutachten vom 10. März 2009 angegeben und bei der mündlichen Verhandlung in den Verfahren Au 4 K 06.1260 bzw. Au 4 K 07.635 am 9. Mai 2008 in Aussicht gestellt, zu übernehmen.

    2.1 Die Beseitigung des Gebäudes bedurfte nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635, sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, und bedarf auch zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14. November 2013 einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG, da es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt.

    Die Eigenschaft als Baudenkmal des auch in der Denkmalliste, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG, aufgeführten ehemaligen Gasthauses wurde mit folgender Begründung bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635, bestätigt:.

    Der in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 vom Gericht beauftragte Gutachter kam seinerzeit in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2007 zu dem Ergebnis, dass das Gebäude bei einer zeitnahen, umfassenden Instandsetzung nicht dem Untergang geweiht ist und es auch nach der erforderlichen umfangreichen Sanierung bzw. Instandsetzung ein erkennbares Baudenkmal bleibt.

    Schließlich hat die Klägerin zu 1 selbst ein Ergänzungsgutachten zu dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Dezember 2007 in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 in Auftrag gegeben.

    Bereits in dem gerichtlichen Gutachten vom 21. Dezember 2007 in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 wurden Gesamtkosten für die Sanierung bzw. Instandsetzung des Gebäudes in Höhe von 979.000,00 EUR ermittelt (Bl. 51 des Gutachtens vom 21.12.2007).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 58).

    Ausschlaggebend hierfür ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 75; BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 43).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 76).

    Das Gericht folgt bei der Zumutbarkeitsprüfung im Wesentlichen dem auch in den neueren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 47, BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 62) zugrunde gelegten, folgendem Schema einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 (5111.0-12c/31 828/07, 4):.

    Die Eigentümer hätten jedoch für ihnen aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG Leistungen des Entschädigungsfond beanspruchen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010, a.a.O., Rn. 65; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474).

    Darüber hinaus ist in die Ermessensentscheidung einzustellen, ob und ggf. inwieweit es einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eigentümer angesonnen werden kann, das Denkmal in "leistungsfähige Hände" zu überführen und ihm insoweit die Erhaltung des Denkmals damit gleichwohl wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 72 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87 ff.: dort allerdings mit Auslassungen abgedruckt).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2013 - 10 A 1069/12

    Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis hinsichtlich eines unter

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Die den Eigentümer treffende Darlegungslast entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung und ist angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die Informationen über die wirtschaftliche Situation des Denkmals verfügt, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit seiner Erhaltung oder Nutzung erforderlich sind (vgl. OVG NRW, U.v. 13.9.2013 - 10 A 1069/12 - juris Rn. 35).

    In der Regel wird in die Bewertung einzustellen sein, auf welchem Wege, insbesondere zu welchem Preis, der Eigentümer das Eigentum seinerseits erlangt hat, ob ihm die Denkmaleigenschaft und die evtl. bestehende Sanierungsbedürftigkeit des Objektes bekannt war, ob seit dem Eigentumsübergang eine Verschlechterung des Zustandes des Denkmals durch eine (pflichtwidrige) Vernachlässigung der denkmalpflegerisch notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eingetreten ist und zu welchem Preis es der Eigentümer auf dem Immobilienmarkt angeboten hat (vgl. OVG NRW, U.v. 13.9.2013 - 10 A 1069/12 - juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, B.v. 15.5.2013 - 10 A 255/12 - juris Rn. 18 und 21).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Das Schema für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, das das Landratsamt dem Bescheid vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt habe, sei auch Gegenstand einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dem dortigen Verfahren 1 B 12.79 gewesen.

    In einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet, die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit spruchreif zu machen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des BayVGH vom 18.9.2012 im Verfahren 1 B 12.79).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - 10 A 255/12

    Anspruch eines Eigentümers auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    In der Regel wird in die Bewertung einzustellen sein, auf welchem Wege, insbesondere zu welchem Preis, der Eigentümer das Eigentum seinerseits erlangt hat, ob ihm die Denkmaleigenschaft und die evtl. bestehende Sanierungsbedürftigkeit des Objektes bekannt war, ob seit dem Eigentumsübergang eine Verschlechterung des Zustandes des Denkmals durch eine (pflichtwidrige) Vernachlässigung der denkmalpflegerisch notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eingetreten ist und zu welchem Preis es der Eigentümer auf dem Immobilienmarkt angeboten hat (vgl. OVG NRW, U.v. 13.9.2013 - 10 A 1069/12 - juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, B.v. 15.5.2013 - 10 A 255/12 - juris Rn. 18 und 21).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758
    Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den für "für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen" (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - BVerfGE 100, 226/243; BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 38).
  • VG Ansbach, 15.11.2016 - AN 9 K 14.00389

    Erlaubnis zum Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes bei unverhältnismäßigem

    Wenn eine "schwarze Null" nicht erreichbar sei, könne einem nicht oder weniger leistungsfähigen Eigentümer angesonnen werden, das Denkmal in leistungsfähige Hände zu überführen, ansonsten könne er sich nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen (so VG Augsburg v. 14. November 2013 - Au 5 K 12.758 unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 28.10.2010 und 27.9.2007).
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