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   VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811   

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https://dejure.org/2015,33446
VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811 (https://dejure.org/2015,33446)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2015 - Au 3 K 15.811 (https://dejure.org/2015,33446)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. September 2015 - Au 3 K 15.811 (https://dejure.org/2015,33446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Bachelorstudiengang, unabweisbarer Grund

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162).

    Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne "unabweisbarer Grund" für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174).

    Mangelnde Eignung für das bisherige Fach allein könnte zwar einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel darstellen, jedoch keinen unabweisbaren Grund (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174).

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Auch nach der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung des Satzes 5 bezieht sich dieser nur auf die erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30).

    Nach den vorgenannten Maßgaben stellt dies jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 34; B.v. 28.2.2012 - 12 ZB 11.2765, vorhergehend VG Augsburg, U.v. 11.10.2011 - Au 3 K 11.657 - juris).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel des Klägers ist jedoch nicht gegeben, daher ist der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).
  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241

    Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U.v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris).
  • VG Augsburg, 11.10.2011 - Au 3 K 11.657

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
    Nach den vorgenannten Maßgaben stellt dies jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 34; B.v. 28.2.2012 - 12 ZB 11.2765, vorhergehend VG Augsburg, U.v. 11.10.2011 - Au 3 K 11.657 - juris).
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