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   VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023   

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VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023 (https://dejure.org/2010,71896)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023 (https://dejure.org/2010,71896)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - Au 7 S 10.30023 (https://dejure.org/2010,71896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nigeria; Seewegeinreise nicht glaubhaft gemacht; Verfolgungsgeschichte unglaubhaft:Führer von ...-Boys; Anzünden von Häusern; keine Rückkehrgefährdung; keine Abschiebungsverbote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023
    Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG vom 14.5.1996, DVBl 1996, 729), wobei sich die Prüfung insbesondere auch auf das Offensichtlichkeitsurteil erstrecken muss.
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom 20.9.2001, InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 3.9.1996, BayVBl 1997, 15).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 7 S 10.30023
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom 20.9.2001, InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 3.9.1996, BayVBl 1997, 15).
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