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   VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524   

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https://dejure.org/2012,42477
VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524 (https://dejure.org/2012,42477)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - Au 3 K 12.524 (https://dejure.org/2012,42477)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - Au 3 K 12.524 (https://dejure.org/2012,42477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 09.03.2011 - 7 ZB 10.1706

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte; fehlende

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Dieser Befreiungstatbestand ist auf atypische Ausnahmefälle begrenzt (vgl. BayVerfGH vom 28.5.2009 a.a.O.) - wie z.B. eine chronische Erkrankung, die studienerschwerende Auswirkungen mit sich bringt - und einer weiten Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BayVGH vom 9.3.2011 Az. 7 ZB 10.1706 ).

    Gleichwohl ist unter den gegebenen Umständen eine unzumutbare Härte zu verneinen, insbesondere war durch die finanzielle Situation des Klägers die Fortsetzung seines Studiums nicht gefährdet (vgl. BayVGH 19.3.2011 Az. 7 ZB 10.1706 ).

  • VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355

    Universität Erlangen-Nürnberg; Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Bei den Befreiungstatbeständen handelt es sich um "eng umgrenzte Ausnahmefälle" (LT-Drs. 15/4396 S. 66) von der generellen Verpflichtung der Studierenden, sich an den Kosten ihrer Hochschulausbildung zu beteiligen, so dass für eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches über den Wortlaut des Gesetzes hinaus grundsätzlich kein Raum besteht (vgl. BayVGH vom 16.11.2010 Az. 7 ZB 10.2355 ).

    Denn der Studienbeitrag wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Studierenden bzw. ihrer Unterhaltsverpflichteten erhoben (BayVGH vom 16.11.2010 a.a.O.; § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 Studienbeitragssatzung).

  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 7 C 10.90

    Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Der vorliegende Fall sei nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, welcher der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2010 (Az. 7 C 10.90) zugrunde lag.

    Die Beklagte weist daher zu Recht darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt, welcher einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 4.2.2010 Az. 7 C 10.90 ) zugrunde lag, vergleichbar ist; hierbei wurde darauf abgestellt, dass für die Schweiz insoweit eine weitgehende Angleichung der Freizügigkeit bestehe.

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Stellt der Landesgesetzgeber - wie hier der Fall (vgl. LT-Drs. 15/4396 S. 5) - die soziale Verträglichkeit und Angemessenheit der Beitragserhebung vor allem durch die Gewährung von Studienbeitragsdarlehen sicher, wird entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dadurch begründet, dass kinderreiche Familien nicht generell von der Beitragspflicht ausgenommen sind (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 BVerwGE 134, 1 zur Studienbeitragserhebung in Nordrhein-Westfalen u.a. im Hinblick auf sozial schwache Studierende).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Auch das Bundesverfassungsgericht betont den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung staatlicher Leistungen (BVerfG vom 8.6.2004 BVerfGE 110, 412).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber nur, wenn er eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG vom 10.7.2012 SGb 2012, 591; VerfGH vom 8.11.2002 BayVBl 2003, 333).
  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Die grundsätzliche Erhebung von Studienbeiträgen auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes begegnet keinen rechtlichen Bedenken und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVerfGH vom 28.5.2009 BayVBl 2009, 593).
  • VG Augsburg, 28.06.2011 - Au 3 K 11.243

    Studienbeitrag; Befreiung; Kindergeld; vergleichbare Leistung; Italien

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Gleiches gilt für Familien in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; demnach wird niemand benachteiligt, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. VG Augsburg vom 28.6.2011 Az. Au 3 K 11.243 ).
  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber nur, wenn er eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG vom 10.7.2012 SGb 2012, 591; VerfGH vom 8.11.2002 BayVBl 2003, 333).
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