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   VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229   

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VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229 (https://dejure.org/2010,40086)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229 (https://dejure.org/2010,40086)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - Au 4 K 09.1229 (https://dejure.org/2010,40086)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    Zum anderen dient das Erfordernis dazu, zu vermeiden, dass der Gemeinde als Folge der Genehmigung eines Vorhabens unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (BVerwG, NVwZ 1986, 38).

    Welche Anforderungen an die Erschließung im Einzelfall zu stellen sind, hängt damit maßgeblich von der Größe des Betriebs, vom erwarteten Verkehrsaufkommen und den Besonderheiten des Betriebs ab (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 35 RdNr. 268 ff.; BVerwG, NVwZ 1986, 38 f.).

    Dementsprechend wird davon auszugehen sein, dass die Mindestanforderungen für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich, weitab von sonstiger Bebauung, geringer sind, als die Anforderungen, die durch einen gewerblichen Betrieb mit starkem An- und Abfahrverkehr ausgelöst werden (BVerwG, NVwZ 1986, 38).

    (4) Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39; BVerwG, DVBl 1991, 217, 219; BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; BayVGH Beschluss vom 3.8.2006 Az. 22 ZB 05.3154 ; VGH Mannheim BRS 59 Nr. 86).

    Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass der Gemeinde keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen dürfen, weshalb ein solches Angebot insbesondere auch die Übernahme des Unterhaltungsaufwandes des Weges beinhalten muss (BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; ebenso: BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Ausbauangebot einer Gemeinde in der Regel dann zumutbar, wenn das Angebot auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst (BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; ebenso: BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39).

  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 08.1531

    Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    Im November 2007 reichte die Klägerin für eine andere als die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Trockenkiesabbau ein (Bauabschnitt I), der bislang noch nicht verbeschieden und Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 08.1531 ist.

    Im Hinblick auf die Frage der Erschließung werde zunächst auf die Ausführungen im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen Au 4 K 08.1531 verwiesen.

    Es werde vollinhaltlich auf den Vortrag im Parallelverfahren Au 4 K 08.1531 verwiesen.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in den Verfahren Au 4 K 08.1531 und Au 4 K 09.1229, insbesondere die Niederschriften über den Augenscheinstermin vom 19. November 2009 und die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 verwiesen.

  • VGH Bayern, 27.04.2009 - 9 CS 08.3323

    Schweinezuchtstall; ausreichende Erschließung; erhöhter An- und Abfahrtsverkehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    (4) Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39; BVerwG, DVBl 1991, 217, 219; BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; BayVGH Beschluss vom 3.8.2006 Az. 22 ZB 05.3154 ; VGH Mannheim BRS 59 Nr. 86).

    Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass der Gemeinde keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen dürfen, weshalb ein solches Angebot insbesondere auch die Übernahme des Unterhaltungsaufwandes des Weges beinhalten muss (BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; ebenso: BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Ausbauangebot einer Gemeinde in der Regel dann zumutbar, wenn das Angebot auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst (BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; ebenso: BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39).

  • VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349

    Sperrung eines Feld- und Waldwegs für Kraftfahrzeuge, ausgenommen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    In seiner Entscheidung (Az. 11 CS 09.349) weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht" käme.

    Denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren 11 CS 09.349 bereits ausgeführt hat, kommt, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO in Betracht".

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    (4) Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39; BVerwG, DVBl 1991, 217, 219; BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; BayVGH Beschluss vom 3.8.2006 Az. 22 ZB 05.3154 ; VGH Mannheim BRS 59 Nr. 86).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 233/95

    Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben: Erstreckung der Privilegierung des

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    (4) Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39; BVerwG, DVBl 1991, 217, 219; BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; BayVGH Beschluss vom 3.8.2006 Az. 22 ZB 05.3154 ; VGH Mannheim BRS 59 Nr. 86).
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 1 ZB 07.570
    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    Bei Abgrabungsgenehmigungen für den Kiesabbau entspricht der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem zu erwartenden jährlichen Gewinn des Kiesabbauvorhabens (BayVGH Beschluss vom 31.5.2007 Az. 1 ZB 07.570 ).
  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 22 ZB 05.3154
    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    (4) Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1986, 38, 39; BVerwG, DVBl 1991, 217, 219; BayVGH Beschluss vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 ; BayVGH Beschluss vom 3.8.2006 Az. 22 ZB 05.3154 ; VGH Mannheim BRS 59 Nr. 86).
  • VG Augsburg, 28.01.2009 - Au 3 S 09.15

    Öffentlicher Feld- und Waldweg; Sperrung für nichtlandwirtschaftlichen Verkehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    Im Eilverfahren unterlag die Klägerin sowohl vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 S 09.15) als auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
  • VG Augsburg, 13.10.2009 - Au 3 K 08.1617

    Öffentlicher Feld- und Waldweg; Sperrung für nichtlandwirtschaftlichen Verkehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229
    In der Hauptsache wurde die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az. Au 3 K 08.1617) abgewiesen.
  • VG Augsburg, 25.08.2010 - Au 6 K 09.106

    Straßenrecht: Anspruch auf Ausbau eines öffentlichen Feld- und Waldweges

  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 08.1531

    Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau

    Eine andere Teilfläche ist Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 09.1229 (Bauabschnitt II).

    Zu den Einzelheiten der beabsichtigten Vereinbarung wird auf den Entwurf der Vereinbarung verwiesen (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte im Verfahren Au 4 K 09.1229).

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in den Verfahren Au 4 K 08.1531 und Au 4 K 09.1229, insbesondere die Niederschriften über den Augenscheinstermin vom 19. November 2009 und die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 verwiesen.

    (b) Auch das Erschließungsangebot vom 9. März 2010 (Bl. 79, 80 der Gerichtsakte im Verfahren Au 4 K 09.1229) war noch nicht geeignet, die Erschließung zu sichern, da es diesem Angebot an der erforderlichen Zumutbarkeit für die Beigeladene fehlte.

  • VG Augsburg, 25.08.2010 - Au 6 K 09.106

    Straßenrecht: Anspruch auf Ausbau eines öffentlichen Feld- und Waldweges

    Hierüber entschied das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteilen vom 21. Juli 2010 (Az. Au 4 K 08.1531, Au 4 K 09.1229).

    Mit Urteilen vom 21. Juli 2010 (Az. Au 4 K 08.1531, Au 4 K 09.1229) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg in zwei Parallelverfahren die Baugenehmigungsbehörde, über den Antrag des Bauunternehmens auf Kiesabbau auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens Az. Au 6 K 08.1620 sowie die Entscheidungen in den abgrabungsrechtlichen Parallelverfahren Az. Au 4 K 08.1531 und Au 4 K 09.1229.

    Im Straßenrecht jedenfalls ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar, denn es bleibt der Beklagten überlassen, wie sie den baurechtlichen Anspruch der Klägerin auf Annahme des Angebots zum Ausbau des Weges annimmt (vgl. Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg vom 21.7.2010, Az. Au 4 K 08.1531, Au 4 K 09.1229).

  • VG Augsburg, 13.10.2009 - Au 3 K 08.1617

    Öffentlicher Feld- und Waldweg; Sperrung für nichtlandwirtschaftlichen Verkehr;

    Der zweite Genehmigungsantrag wurde vom Landratsamt abgelehnt, worauf die Klägerin zu 2. ebenfalls Klage erhob (Au 4 K 09.1229).

    Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Akten der Verfahren Au 3 S 09.15, Au 4 K 08.1531 und Au 4 K 09.1229 und die in allen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VGH Bayern, 07.06.2011 - 8 ZB 10.2463

    Hauptsacheerledigung; Beschränkung der Erledigungserklärungen auf das

    Mit Urteilen vom 21. Juli 2010 (Az. Au 4 K 08.1531 und Au 4 K 09.1229) hat das Verwaltungsgericht Augsburg, das die Auffassung vertrat, dass das Grundstück aufgrund eines Erschließungsangebots der ... GmbH erschlossen sei, das Landratsamt verpflichtet, über die Anträge auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigungen neu zu entscheiden.
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