Rechtsprechung
VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erweiterung und rechtswidrige Nutzung eines landwirtschaftlichen BetriebsSchädliche Umwelteinwirkungen; heranrückende Wohnbebauung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 02.11.2009 - 15 ZB 09.775
Antrag auf Zulassung der Berufung; Wohnnutzung im Dorfgebiet; …
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Geplante Erweiterungen sind ferner nur zu berücksichtigen, soweit sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BayVGH vom 2.11.2009, Az. 15 ZB 09.775, juris RdNr. 14; BVerwG vom 14.1.1993, Az. 4 C 19/90, BauR 1993, 445, juris RdNr. 25).Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung im Dorfgebiet beansprucht, äußert sich entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt wird als in anderen Baugebieten (BayVGH vom 2.11.2009, Az. 15 ZB 09.775, juris RdNr. 14).
- BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90
Neues Wohnhaus neben Kuhstall?
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Geplante Erweiterungen sind ferner nur zu berücksichtigen, soweit sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BayVGH vom 2.11.2009, Az. 15 ZB 09.775, juris RdNr. 14; BVerwG vom 14.1.1993, Az. 4 C 19/90, BauR 1993, 445, juris RdNr. 25). - BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78
Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn bestimmt und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG vom 30.9.1993, Az. 4 C 74.78).
- VGH Bayern, 04.08.2008 - 1 CS 07.2770
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein an einen Gewerbebetrieb heranrückendes …
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Soweit der Kläger auf seiner Hofstelle mehr Tiere untergebracht hat, als es dem genehmigten Zustand entspricht, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die vom Kläger betriebene rechtswidrige und ungenehmigte Nutzung im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH vom 4.8.2008, Az. 1 CS 07.2770, juris RdNr. 25 und vom 20.10.1999, Az. 2 ZB 97.1655, juris RdNr. 2). - VGH Bayern, 20.10.1999 - 2 ZB 97.1655
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Soweit der Kläger auf seiner Hofstelle mehr Tiere untergebracht hat, als es dem genehmigten Zustand entspricht, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die vom Kläger betriebene rechtswidrige und ungenehmigte Nutzung im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH vom 4.8.2008, Az. 1 CS 07.2770, juris RdNr. 25 und vom 20.10.1999, Az. 2 ZB 97.1655, juris RdNr. 2). - VG Augsburg, 23.04.2009 - Au 5 K 07.1790
Nachbarklage; Baugenehmigung Erweiterung Rinderstall; keine unzumutbaren …
Auszug aus VG Augsburg, 28.09.2011 - Au 4 K 11.295
Denn aus einer eventuell fehlerhaft gewählten Rechtsgrundlage ergibt sich allenfalls die Verletzung objektiven Rechts, nicht aber ein Verstoß gegen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Klägers (VG Augsburg vom 23.4.2009, Az. Au 5 K 07.1790, juris RdNr. 25).