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   VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358   

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https://dejure.org/2011,60629
VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358 (https://dejure.org/2011,60629)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358 (https://dejure.org/2011,60629)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. September 2011 - Au 3 E 11.1358 (https://dejure.org/2011,60629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eilrechtsschutz; fachliche Abschlussprüfung; Bestehensvoraussetzung; Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Ausbildung; Wesentlichkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377 [sog. Apothekenurteil]).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Unabhängig davon weist und wies der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilfeverfahren gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geminderten Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht (vgl. BVerfG vom 13.3.1990, BVerfGE 81, 347; vom 30.10.1991, NJW 1992, 889) keine hinreichende Erfolgsaussicht auf, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt.
  • BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91

    Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Unabhängig davon weist und wies der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilfeverfahren gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geminderten Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht (vgl. BVerfG vom 13.3.1990, BVerfGE 81, 347; vom 30.10.1991, NJW 1992, 889) keine hinreichende Erfolgsaussicht auf, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt.
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Die weitere Ausgestaltung von Einzelheiten kann der Gesetzgeber jedoch auf den Verordnungsgeber übertragen; in diesem Fall bedarf es nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG einer Ermächtigungsnorm, die Inhalt, Zweck und Umfang der Ermächtigung regelt (vgl. z.B. BVerwGE 98, 324 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 29.07.1997 - 11 UE 1693/95

    Meisterprüfung für Augenoptiker - Regelung der Mindestvoraussetzungen für das

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Vielmehr hat die Rechtsprechung auch bei anderen berufs(wahl)bezogenen Prüfungen Regelungen als rechtens anerkannt, die für das Bestehen einer aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung verlangen, dass in keinem Prüfungsteil schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt werden (vgl. z.B. HessVGH vom 29.7.1997 11 UE 1693/95, DÖV 1998, 395).
  • VG Augsburg, 10.01.2006 - Au 3 K 05.865
    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ordnung des Ausbildungs- und Prüfungswesens an öffentlichen Schulen im Einzelnen etwa durch Gestaltung des Prüfungsverfahrens und die Bewertung der Prüfungsleistungen keiner Regelung durch den Gesetzgeber selbst bedarf, sondern im Rahmen seiner Richtlinien im Wege der Rechtsverordnung bestimmt werden kann (grundlegend: BayVerfGH vom 25.7.1978, VerfGH n.F. 31, 181/184; vgl. auch VG Augsburg vom 10.1.2006 Au 3 K 05.865, juris).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 3 E 11.1358
    Er ist aufgrund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf dies nicht der Verwaltung überlassen (sog. Wesentlichkeitsgrundsatz, vgl. für Prüfungen im allgemeinen BVerfGE 84, 34 m.w.N.).
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