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   VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244   

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VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244 (https://dejure.org/2012,37318)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02.10.2012 - B 3 K 11.30244 (https://dejure.org/2012,37318)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - B 3 K 11.30244 (https://dejure.org/2012,37318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorfluchtgeschichte (nicht glaubhaft); innerstaatliche Fluchtalternative, etwa Kabul (bejaht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, RdNr. 31).

    Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60 a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474).

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.2012 (Az. 13a B 11.30425 RdNr. 39) entschieden, dass "ein heute Volljähriger, gesunder Afghane, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul ..., wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren (zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BayVGH siehe nachfolgend unter 2. d. ).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin angeschlossen hat, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiären oder stammesmäßigen Rückhalt, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (siehe etwa BayVGH, Beschluss vom 26.07.2012, Az. 13a ZB 12.30241 RdNr. 7 und Beschluss vom 06.08.2012, Az.13a ZB 11.30359, RdNr. 6 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 20.01.2012, Az. 13a B 11.30425).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; Urteile vom 16.04.1985, BVerwGE 71, 180; vom 01.10.1985, Az. 9 C 19/85 und 12.11.1985, Az. 9 C 26/85, beide in juris ).

    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, BVerwGE 71, 180; sowie Urteil vom 23.02.1988 Az. 9 C 273.86 und Beschluss vom 21.07.1989, Az. 9 B 239/89, beide in juris).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Demnach sind afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Großraum Kabul oder in die Provinz Balkh nach derzeitiger Sicherheitslage nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. 13a B 10.30394 , siehe auch BayVGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 13a ZB 11.30267 RdNr. 6 betreffend die Provinz Balkh).
  • VGH Bayern, 26.07.2012 - 13a ZB 12.30241

    Asylrecht Afghanistan; Extreme allgemeine Gefahrenlage; Rechtliches Gehör

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin angeschlossen hat, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiären oder stammesmäßigen Rückhalt, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (siehe etwa BayVGH, Beschluss vom 26.07.2012, Az. 13a ZB 12.30241 RdNr. 7 und Beschluss vom 06.08.2012, Az.13a ZB 11.30359, RdNr. 6 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 20.01.2012, Az. 13a B 11.30425).
  • VGH Bayern, 06.08.2012 - 13a ZB 11.30359

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; extreme allgemeine Gefahrenlage

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin angeschlossen hat, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiären oder stammesmäßigen Rückhalt, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (siehe etwa BayVGH, Beschluss vom 26.07.2012, Az. 13a ZB 12.30241 RdNr. 7 und Beschluss vom 06.08.2012, Az.13a ZB 11.30359, RdNr. 6 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 20.01.2012, Az. 13a B 11.30425).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 13a ZB 11.30267

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Demnach sind afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Großraum Kabul oder in die Provinz Balkh nach derzeitiger Sicherheitslage nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. 13a B 10.30394 , siehe auch BayVGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 13a ZB 11.30267 RdNr. 6 betreffend die Provinz Balkh).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315/334 f.).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, RdNr. 17; BayVGH vom 21.01.2010, Az. 13a B 08.30283, RdNr. 27).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.10.2012 - B 3 K 11.30244
    Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; Urteile vom 16.04.1985, BVerwGE 71, 180; vom 01.10.1985, Az. 9 C 19/85 und 12.11.1985, Az. 9 C 26/85, beide in juris ).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30283

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 06.30538

    Inländische Fluchtalternative für ethnische Armenier aus Aserbaidschan

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