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   VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87   

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https://dejure.org/1989,2443
VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87 (https://dejure.org/1989,2443)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.03.1989 - 3 A 1210.87 (https://dejure.org/1989,2443)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. März 1989 - 3 A 1210.87 (https://dejure.org/1989,2443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BlnSchulVerfG § 3 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Elternvertretungen - Nichtehelicher Vater als Elternvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klassenelternsprecher; Wahl; Vaters eines nichtehelichen Kindes

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2413
  • NVwZ 1989, 991 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 864
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Zumindest seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1981 zur Verfassungsmäßigkeit des § 1705 BGB ist anerkannt, daß das Zusammenleben des nichtehelichen Vaters mit dem Kind als eine von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Gemeinschaft anzusehen ist und ihm wenn durch das Zusammenleben die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung gegeben sind auch Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz zustehen (BVerfGE 56, 363, 382 ff.).

    Diese Schutzbedürftigkeit erfordert die feste Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu einem Elternteil (BVerfGE 56, 363, 386 f.).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Verwaltungsbehörden und Gericht müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des unehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen (vgl. BVerfGE 8, 210, 216 ff.; 25, 167, 191).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Verwaltungsbehörden und Gericht müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des unehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen (vgl. BVerfGE 8, 210, 216 ff.; 25, 167, 191).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. zum Vorstehenden BVerfGE 34, 165, 183).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88).
  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Der insoweit eröffnete gesetzgeberische Spielraum endet allerdings dort, wo für eine abweichende Regelung ein einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 17, 280, 284).
  • VG Berlin, 16.10.1984 - 3 A 1139.84
    Auszug aus VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87
    Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Fiktion des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SchulverfG nicht ausgelöst wird, wenn das Kind weiterhin auch in der Obhut der sorgeberechtigten Person verbleibt und diese in die Ausübung des Erziehungsrechts einbezogen ist (vgl. Beschluß der Kammer vom 16.10.1984 VG 3 A 1139.84 ) .
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 9 S 2345/90

    Kollektive Mitwirkungsrechte in der Schule nicht vom elterlichen Erziehungsrecht

    Zur Begründung hat er sich ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2.3.1989 (NJW 1989, 2413) gestützt, das in einem vergleichbaren Fall den Ausschluß des leiblichen Vaters, der mit der Mutter und dem nichtehelichen Kind seit dessen Geburt in häuslicher Gemeinschaft lebt, von den schulischen Mitwirkungsrechten für verfassungswidrig erachtet habe.

    Gemeint ist dabei jeweils die vollständige Übertragung der Ausübung des Sorgerechts an einen Dritten, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet (vgl. ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 28.8.1980, in Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 57 E 2 = RdJB 1982, 156; insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 2.3.1989, NJW 1989, 2413).

    Insoweit ist die Rechtslage in Baden-Württemberg auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht Berlin bei seiner Entscheidung vom 2.3.1989 (a.a.O.) vorgefundenen vergleichbar: Denn gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 des dortigen SchulVerfG gilt als Erziehungsberechtigter auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte des allein personensorgeberechtigten Elternteils, wenn der Personensorgeberechtigte mit der Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beteiligungsrechte durch seinen Ehegatten oder seinen geschiedenen Ehegatten einverstanden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90

    Zur Wahrnehmung von Elternrechten im Schulverhältnis durch den geschiedenen,

    Insoweit sei auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2.3.1989 (NJW 1989, 2413) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg aufschlußreich und übertragbar; einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindes stehe ein unterschiedliches Abstimmverhalten von Vater und Mutter in der Klassenpflegschaft nicht entgegen.

    Diese Erwägungen sind auch der Argumentation des VG Berlin in dessen vom Kläger herangezogenen, im übrigen schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit - Einverständnis der sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter mit der Wahrnehmung von elterlichen Befugnissen - nicht einschlägigen Urteil vom 2.3.1989 (NJW 1989, 2413) kritisch entgegenzuhalten.

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