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   VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05   

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https://dejure.org/2006,27573
VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05 (https://dejure.org/2006,27573)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2006 - 1 A 98.05 (https://dejure.org/2006,27573)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. März 2006 - 1 A 98.05 (https://dejure.org/2006,27573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Eingrenzung von Kundgebungsteilnehmern in einem abgesperrten Bereich und die weitere ausgesprochene Untersagung des vorher bestätigten Aufzuges zum Bahnhof; Faktische Behinderungen einer Versammlung als Grundrechtseingriff; Anforderungen an eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abbruch der Demonstration der Jugendorganisation der NPD vom 8. Mai 2005 rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abbruch der Demonstration der Jugendorganisation der NPD vom 8. Mai 2005 rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Nicht mit Art. 8 GG vereinbar wären ferner behördliche Maßnahmen, die den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen oder Registrierungen verändern (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315, 349 - Brokdorf).

    Der in § 16 Abs. 1 ASOG umschriebene Begriff des polizeilichen Notstandes als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers wird in der versammlungsrechtlichen Rechtsprechung wie folgt aufgefasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2004 - 5 A 528/03 - juris): § 15 VersammlG ist im Lichte von Art. 8 GG auszulegen, d.h. Auflösung und Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur zum Schutz von mit Art. 8 GG gleichwertigen Rechtsgütern, nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen - dies sind Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten, nicht jedoch bloßer Verdacht und Vermutungen - herzuleitenden Gefährdungen dieser Rechtsgüter erfolgen (VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.1990 - V/1 H 350/90 - NVwZ-RR 1990, 244 unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 315).

    Es besteht aber ein organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf, der dazu dient, die realen Voraussetzungen für die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu schaffen (BVerfGE 69, 315, 348).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Von einer solchen Abschreckungswirkung ist auszugehen, wenn Teilnehmer einer Versammlung damit rechnen müssen, behördlich registriert zu werden, so dass die Betroffenen möglicherweise auf die Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit verzichten (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1, 43 - Volkszählung).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Zu den Schutzpflichten der Polizei bei drohenden Störungen durch politische Gegner der Veranstalter einer Versammlung hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2003, 3053, 3055) ausgeführt:.
  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Ein Eilantrag gegen diese Entscheidungen beim Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Zu den Schutzpflichten der Polizei bei drohenden Störungen durch politische Gegner der Veranstalter einer Versammlung hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2003, 3053, 3055) ausgeführt:.
  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 1 S 38.05

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Verbot eines rechtsradikalen

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Die mit Bescheid vom 29. April 2005 gemachte Auflage der Versammlungsbehörde, den Aufzug lediglich über die Straße "Unter den Linden" und die Friedrichstraße bis zum Bahnhof Friedrichstraße zu führen, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2005 (VG 1 A 66.05) und vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (OVG 1 S 38.05) bestätigt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86

    Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts einer Person des

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Ein bestimmter Beachtungserfolg einer Demonstration ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (OVG Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 - NJW 1986, 2659 f.).
  • VG Berlin, 29.04.2005 - 1 A 66.05

    Keine Demo der NPD-Jugendorganisation am Holocaust-Mahnmal

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Die mit Bescheid vom 29. April 2005 gemachte Auflage der Versammlungsbehörde, den Aufzug lediglich über die Straße "Unter den Linden" und die Friedrichstraße bis zum Bahnhof Friedrichstraße zu führen, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2005 (VG 1 A 66.05) und vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (OVG 1 S 38.05) bestätigt.
  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anzahl der Polizeibeamten zur Durchführung der geplanten Demonstration und zur Sicherung einer polizeilichen Grundversorgung ausreichen, handelt es sich um eine - planerische Elemente enthaltende - Prognoseentscheidung der Versammlungsbehörde, bei der dieser ein Prognosespielraum zusteht, der vom Gericht lediglich daraufhin überprüfbar ist, ob die Prognose unter Berücksichtigung der verfügbaren und im gerichtlichen Verfahren verifizierbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (VG Hamburg, Urteil vom 06.10.2000 - 20 VG 3276/99 -, juris).
  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03

    Auflage; Aufzug; gewaltbereite Gegendemonstranten; Nichtstörer; Ortsverlegung;

    Auszug aus VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05
    Der in § 16 Abs. 1 ASOG umschriebene Begriff des polizeilichen Notstandes als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers wird in der versammlungsrechtlichen Rechtsprechung wie folgt aufgefasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2004 - 5 A 528/03 - juris): § 15 VersammlG ist im Lichte von Art. 8 GG auszulegen, d.h. Auflösung und Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur zum Schutz von mit Art. 8 GG gleichwertigen Rechtsgütern, nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen - dies sind Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten, nicht jedoch bloßer Verdacht und Vermutungen - herzuleitenden Gefährdungen dieser Rechtsgüter erfolgen (VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.1990 - V/1 H 350/90 - NVwZ-RR 1990, 244 unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 315).
  • OVG Thüringen, 13.03.1998 - 2 ZEO 348/98
  • VG München, 22.01.2003 - M 7 K 02.996

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines angeordneten Versammlungsverbots im

  • VG Frankfurt/Main, 15.02.1990 - V/1 H 350/90
  • VG Weimar, 28.04.2009 - 1 K 710/07

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht und polizeilicher Notstand; Neutralität;

    Da Beklagte die Stadt Erfurt ist, muss sie sich auch das Verhalten ihrer Verwaltungsspitze, also hier insbesondere ihres Oberbürgermeisters zurechnen lassen (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 8. März 2006 - 1 A 98.05 - zit. n. juris).
  • VG Berlin, 29.08.2013 - 1 K 207.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der

    Denn die Maßnahme war nicht auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet, sondern unmittelbar auf einen tatsächlichen Erfolg (vgl. Urteil der Kammer vom 8. März 2006 - 1 A 98.05 - juris, Rn. 30, zur Absperrung einer Versammlung als faktische Behinderung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 - juris, Rn. 34).
  • VG Meiningen, 19.03.2013 - 2 K 278/12

    Eingitterung eines Auftaktkundgebungsplatzes als imperative Maßnahme,

    Faktische Behinderungen einer Versammlung stellen einen Grundrechtseingriff dar, sofern sie von einem solchen Gewicht sind, dass sie einer imperativen Maßnahme gleichkommen (VG Berlin, Urt. v. 08.03.2006, 1 A 98.05, juris, Rn. 30 m.w.N.).
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