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VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Europarechtliche Beurteilung der nationalen Richterbesoldung alter Fassung; Ungleichbehandlung von Bestandsrichtern hinsichtlich ihrer Besoldung; Unterschiedliche Besoldung verschieden alter Richter mit gleichwertigem Amt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
- VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10
- EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
- VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10
Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem, den der Gerichtshof seinem Urteil vom 19. Juni 2014 ( C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Specht u.a. -) zugrundegelegt hat. - EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Schmitzer vom 11. November 2014 ( C-530/13 , Rn. 43 f.) entschieden, dass das österreichische Reformgesetz zur Beseitigung einer altersdiskriminierenden Regelung (Nichtberücksichtigung von Erfahrungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Zuordnung zu einer Gehaltsstufe) nicht durch diese Gesichtspunkte gerechtfertigt werden kann, wenn die Diskriminierung durch das Reformgesetz endgültig festgeschrieben wird:.
- VG Bremen, 25.08.2015 - 6 K 83/15
Schadensersatz wegen altersdiskriminierender Besoldung bis Ende 2013 - …
Entgegen der Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 - 7 K 156.10) ist dabei der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfänger maßgeblich.Entgegen der Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 - 7 K 156.10) ist dabei der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfänger maßgeblich.