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   VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18   

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https://dejure.org/2018,32399
VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18 (https://dejure.org/2018,32399)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2018 - 13 K 4.18 (https://dejure.org/2018,32399)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 13 K 4.18 (https://dejure.org/2018,32399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 3 BauGB, § 6 Abs 2 Nr 3 Alt 1 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Faktisches Mischgebiet: Darf Lebensmittelmarkt erweitert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Der projektierte Lebensmittelmarkt überschreitet mit nunmehr 999, 40 m² die bei 800 m² liegende Schwelle zu Großflächigkeit (vgl. zu diesem - strikten - Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 - S. 5 des amtlichen Abdrucks).

    Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings "widerleglich" (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 26, NVwZ 2006, S. 452 ), sie kann "entkräftet" werden (OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 55).

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde "darlegungspflichtig" dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Antragsteller die "Darlegungslast" für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 24NVwZ 2006, S. 452 ).

    Auf der Grundlage dieser Maßgaben lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidung für den Lebensmitteleinzelhandel treffen, ohne dass es von Rechts wegen einer weiteren Erhöhung beim Merkmal der Großflächigkeit bedürfte (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - Rn. 26 a.a.O. ).".

    Ein Anhaltspunkt, der die gesetzliche Regel erschüttert, besteht auch im Hinblick darauf, dass der gewählte Standort städtebaulich integriert erscheint, denn der Standort liegt inmitten des Wohnbereichs, auf den er ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Es liegt zunächst die erforderlich quantitative Gleichgewichtigkeit noch vor, denn im maßgeblichen Baublock ist keine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und / oder Umfang beherrschend und tritt in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris Rn. 19).

    Dieses gleichwertige Nebeneinander der beiden gleichberechtigten Nutzungsarten setzt eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings "widerleglich" (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 26, NVwZ 2006, S. 452 ), sie kann "entkräftet" werden (OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 55).

    Überschreitet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb wie hier die Geschossfläche von 1200 m², ist für seine Zulässigkeit daher erforderlich, dass sich aufgrund von konkreten Anhaltspunkten die Annahme rechtfertigt, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zugrundegelegt hat (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, Stand April 2013, § 11 Rn. 81; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von (kumulativ) Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Die Bebauung in dem Baublock wird durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17- juris Rn. 25 und Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 6 Rn. 1.1 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist der Baublock, der durch die Straßen An der Wu..., St... Straße, Sc...straße, Wa...platz und Tr...straße gebildet wird, denn die Grundstücke und die auf ihnen ausgeübte Art der Nutzung innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen und bilden grundsätzlich die nähere Umgebung (vgl. OVG Bln-Bdb, Urt. v. 13.03.2013 - 10 B 4.12 - juris Rn. 40).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Anders als bei einer widerleglichen gesetzlichen Tatsachenvermutung, die an sich nur durch den Vollbeweis widerlegt werden kann, dass die vermutete Tatsache nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ), müssen im vorliegenden Regelungszusammenhang nur Anhaltspunkte bestehen, dass die mit der Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² regelmäßig verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht bestehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Der projektierte Lebensmittelmarkt überschreitet mit nunmehr 999, 40 m² die bei 800 m² liegende Schwelle zu Großflächigkeit (vgl. zu diesem - strikten - Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 - S. 5 des amtlichen Abdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Nach allgemeiner Auffassung setzt die Zulässigkeit eines den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitenden Einzelhandelsgeschäfts im allgemeinen Wohngebiet voraus, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bestehen (vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rn. 5.5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2017, - 10 N 6.13 - Seite 3f des amtlichen Abdrucks).
  • VG Berlin, 23.02.2018 - 13 K 163.16

    Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Discountmarktes in einem faktischen

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18
    Die Kammer hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 23. Februar 2018 - 13 K 163.16 - juris Rn. 17 - 20 (vgl. bereits VG Bln, Urt. v. 09.10.2014 - 13 K 256.13 - UA S. 8 ff.) folgendes ausgeführt:.
  • VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau eines Einzelhandelsgeschäfts

    Denn der § 11 Abs. 3 BauNVO soll gerade davor schützen, dass ein über den Nahbereich hinauswirkender Betrieb städtebauliche Strukturen in entfernteren Wohngebieten durch Kaufkraftabschöpfung gefährdet, auf die die dortige Bevölkerung angewiesen ist (VG Berlin, U.v. 28.6.2018 - 13 K 4.18 - juris; Dünchheim, jurisPR-ÖffBauR 10/2019 Anm. 2).
  • VG Berlin, 30.06.2020 - 13 K 395.18
    Eine in erster Linie zum Zwecke der großzügigeren Warenpräsentation und der Optimierung der internen Logistikabläufe durchgeführte Verkaufsflächenvergrößerung bewirkt im Übrigen schon regelmäßig keine proportionale Umsatzsteigerung (Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - VG 13 K 4.18 - juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510.12 - juris Rn. 108).
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