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   VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03   

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VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03 (https://dejure.org/2003,25522)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.09.2003 - 3 E 2842/03 (https://dejure.org/2003,25522)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. September 2003 - 3 E 2842/03 (https://dejure.org/2003,25522)
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  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03
    Ein solcher rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Abtretung gilt nicht nur innerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses, also zwischen dem Kläger und der D.-W., sondern macht eine Abtretung auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.1987, BGHZ 102, 293 (301) mwN).
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03
    Nachdem der Kläger jedoch - an sich vertragswidrig - den künftigen Anspruch auf Einmalleistung an die Beklagte abgetreten hatte und die D.-W. am 13.12.2002 die Einmalleistung an die Beklagte leistete, ist darin zwar keine "Genehmigung" der Abtretung, aber das Einverständnis von D.-W. als Schuldnerin mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989 - BGHZ 108, 172 (176).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 40.86

    Pflegeperson - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - Alterssicherung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03
    Eine angemessene Alterssicherung ist dann erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1990 - BVerwGE 85, 102 (104); Urt. v. 09.10.1992 -FEVS 43, 313 (314), jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 3 E 2842/03
    Eine angemessene Alterssicherung ist dann erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1990 - BVerwGE 85, 102 (104); Urt. v. 09.10.1992 -FEVS 43, 313 (314), jeweils m. w. N.).
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