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   VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03   

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VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03 (https://dejure.org/2007,34492)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22.01.2007 - 7 K 231/03 (https://dejure.org/2007,34492)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 7 K 231/03 (https://dejure.org/2007,34492)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1997 - 7 A 150/96

    Keine Berufung auf Mindestabstand bei eigenem Abstandsflächenverstoß!

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Nach diesem jedenfalls zumeist entscheidenden quantitativen Gesichtspunkt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001, a.a.O., OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173) kann sich die Klägerin sehr deutlich nicht darauf berufen, dass das Gebäude der Beigeladenen abstandsflächenrechtliche Belange, wie sie auch mit den Festsetzungen zur Bauweise geschützt werden, verletze.

    Denn dies vermag allenfalls gegenüber der Behörde - namentlich dem Beklagten - Bestandsschutz zu vermitteln; es ändert aber nichts an der faktischen Unterschreitung des (heute) maßgeblichen Mindestabstandes gerade auch durch die klägerischen Gebäude und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O. m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994, a.a.O.).

    Auch insoweit gilt, dass Abwehrrechte der Klägerin zu versagen sind, weil die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch den Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen jedenfalls nicht schwerer wiegt als der Abstandsflächenverstoß der Klägerin (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 1996 und vom 20. April 2000, jeweils a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190; OVG NW, Beschluss vom 7. August 1997, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.1997 - 3 M 82/97

    Abstandsflächen; Nachbarstreitigkeiten; Beeinträchtigung; Unzulässige

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den betroffenen Fenstern um sogenannte, für die Belichtung von Aufenthaltsräumen (gemäß § 48 Absatz 2 BbgBO a.F. / § 40 Abs. 2 BbgBO n.F.) notwendige Fenster handelte, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch andere Fenster oder durch sonstige zumutbare Maßnahmen der "baulich-architektonischen Selbsthilfe" ersetzbar wären, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen, entgegenliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 3 M 82/97 -, BRS 59 Nr. 190; VG Frankfurt (Oder), Beschlüsse vom 22. Januar 2001 - 7 L 788/00 -, S. 7 ff. des EA.

    Auch insoweit gilt, dass Abwehrrechte der Klägerin zu versagen sind, weil die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch den Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen jedenfalls nicht schwerer wiegt als der Abstandsflächenverstoß der Klägerin (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 1996 und vom 20. April 2000, jeweils a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190; OVG NW, Beschluss vom 7. August 1997, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 22.11.2002 - 3 B 319/02

    Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Die von der Klägerin dagegen am 04. November 2002 eingelegte Beschwerde (OVG für das Land Brandenburg 3 B 319/02) blieb erfolglos.

    Die Antragsablehnung an sich (s. obenstehende Ausführungen wie auch Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2002 und des Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2002 - 3 B 319/02 -) wie auch die Heranziehung lediglich zur Mindestgebühr sind beanstandungsfrei.

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, die für die Belichtung und Belüftung seiner Fenster erforderlichen freien Flächen auf seinem Grundstück vorzuhalten (statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197/94 -, NVwZ-RR 1995, 310; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O., S. 7 d.EA.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 R 50/91 -, BRS 54 Nr. 186).

    Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den betroffenen Fenstern um sogenannte, für die Belichtung von Aufenthaltsräumen (gemäß § 48 Absatz 2 BbgBO a.F. / § 40 Abs. 2 BbgBO n.F.) notwendige Fenster handelte, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch andere Fenster oder durch sonstige zumutbare Maßnahmen der "baulich-architektonischen Selbsthilfe" ersetzbar wären, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen, entgegenliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 3 M 82/97 -, BRS 59 Nr. 190; VG Frankfurt (Oder), Beschlüsse vom 22. Januar 2001 - 7 L 788/00 -, S. 7 ff. des EA.

  • OVG Berlin, 06.09.1994 - 2 S 14.94

    Abstandsfläche; Öffentliche Verkehrsfläche; Abwehrrecht; Nachbar; Wegerecht;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Nach diesem jedenfalls zumeist entscheidenden quantitativen Gesichtspunkt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001, a.a.O., OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173) kann sich die Klägerin sehr deutlich nicht darauf berufen, dass das Gebäude der Beigeladenen abstandsflächenrechtliche Belange, wie sie auch mit den Festsetzungen zur Bauweise geschützt werden, verletze.

    Denn dies vermag allenfalls gegenüber der Behörde - namentlich dem Beklagten - Bestandsschutz zu vermitteln; es ändert aber nichts an der faktischen Unterschreitung des (heute) maßgeblichen Mindestabstandes gerade auch durch die klägerischen Gebäude und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O. m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Angesichts dessen, dass der baurechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme beruht, auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn - sogar über das sonst nach Treu und Glauben zu beachtende Maß hinaus (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 131/00.Z -, S. 3 des E.A.) - Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen - nur - gleichermaßen beachtet, kann ein Grundstückseigentümer die Einhaltung von Abstandsflächen grundsätzlich dann nicht verlangen, wenn Gebäude auf seinem Grundstück das Grundstück des Nachbarn in vergleichbarem Maße oder gar noch stärker als umgekehrt unter Gesichtspunkten des Abstandsflächenrechts in Anspruch nehmen (vgl. ständige Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - 3 B 57/96 -, S. 4 des E.A, vom 30. Januar 2001, a.a.O., vom 30. Mai 2001 - 3 A 403/01.Z -, S. 3 des E.A.; ebenso u.a. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Oktober 2002 zum Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der auch hier Beteiligten und Urteil vom 26. Oktober 2004 - 7 K 1728/00 -, S. 10 ff. des EA).

    Nach diesem jedenfalls zumeist entscheidenden quantitativen Gesichtspunkt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001, a.a.O., OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173) kann sich die Klägerin sehr deutlich nicht darauf berufen, dass das Gebäude der Beigeladenen abstandsflächenrechtliche Belange, wie sie auch mit den Festsetzungen zur Bauweise geschützt werden, verletze.

  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 1 M 897/99

    Aufschiebende Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Suspensiveffekt; Baurecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    Auch insoweit gilt, dass Abwehrrechte der Klägerin zu versagen sind, weil die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch den Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen jedenfalls nicht schwerer wiegt als der Abstandsflächenverstoß der Klägerin (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 1996 und vom 20. April 2000, jeweils a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190; OVG NW, Beschluss vom 7. August 1997, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 25.02.1998 - 1 S 38/98

    Grenzanbau; Rechtliche Sicherung; Nachbargrundstück; Tiefe; Deckungsgleich;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    d) Dafür, dass das klägerische Gebäude sich - soweit § 34 BauGB einschlägig ist - etwa in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder sonst ein - über das oben ausgeführte gegebenenfalls hinausgehender - Rechtsverstoß vorliegt, der es außerdem noch an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Grundstück fehlen ließe (vgl. insoweit zum Rücksichtnahmegebot u.a.: BayVGH, Urteil vom 15. April 1992 - 14 B 90.856 -, BauR 1992, 605; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. November - 1 S 670/98 -, LKV 1999, 412; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG NW, Beschluss vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Mai 2000 - 7 K 906/98 -, S. 12 d. EA.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1995 - 10 B 3161/94

    Planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit; Beplanter Innenbereich; Gebot der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    d) Dafür, dass das klägerische Gebäude sich - soweit § 34 BauGB einschlägig ist - etwa in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder sonst ein - über das oben ausgeführte gegebenenfalls hinausgehender - Rechtsverstoß vorliegt, der es außerdem noch an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Grundstück fehlen ließe (vgl. insoweit zum Rücksichtnahmegebot u.a.: BayVGH, Urteil vom 15. April 1992 - 14 B 90.856 -, BauR 1992, 605; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. November - 1 S 670/98 -, LKV 1999, 412; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG NW, Beschluss vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Mai 2000 - 7 K 906/98 -, S. 12 d. EA.
  • VGH Bayern, 15.04.1992 - 14 B 90.856

    Aufstockung und Abstandsflächen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
    d) Dafür, dass das klägerische Gebäude sich - soweit § 34 BauGB einschlägig ist - etwa in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder sonst ein - über das oben ausgeführte gegebenenfalls hinausgehender - Rechtsverstoß vorliegt, der es außerdem noch an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Grundstück fehlen ließe (vgl. insoweit zum Rücksichtnahmegebot u.a.: BayVGH, Urteil vom 15. April 1992 - 14 B 90.856 -, BauR 1992, 605; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. November - 1 S 670/98 -, LKV 1999, 412; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG NW, Beschluss vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Mai 2000 - 7 K 906/98 -, S. 12 d. EA.
  • OVG Sachsen, 30.11.1998 - 1 S 670/98

    Grenzbebauung; Planungsrechtliche Vorschriften; Eröffnung des

  • VG Frankfurt/Oder, 23.05.2000 - 7 K 906/98

    Nachtragsbaugenehmigung bei Ergänzung der vorhandenen Baugenehmigung ;

  • BVerwG, 15.12.1999 - 3 B 36.99

    Anforderungen an die Revision rechtfertigende Rechtssache von grundsätzlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1999 - 5 S 49/99

    Nachbarschützende Wirkung einer Bebauungsplanfestsetzung über offene Bauweise;

  • BVerwG, 01.02.1996 - 3 B 57.96

    Voraussetzungen für die Annahme außergewöhnlicher Umstände für die

  • OVG Saarland, 23.06.1992 - 2 R 50/91

    Bauwichunterschreitung; Nachbar; Heranrücken der Bebauung; Grenzwand;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1968 - 1 A 107/66
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1970 - 1 A 124/68
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