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   VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11   

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https://dejure.org/2012,22711
VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11 (https://dejure.org/2012,22711)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 (https://dejure.org/2012,22711)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - 6 K 41/11 (https://dejure.org/2012,22711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abbruchverfügung durch Baurechtsbehörde; Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts der planaufstellenden Gemeinde wegen Berührung der Grundzüge der Planung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht bei Ablehnung der Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Baurechtsbehörde gegenüber einem Dritten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht; Beteiligung Gemeinde; Befreiung - Subjektiv öffentliches Recht; Eigene Rechtsverletzung; Klagebefugnis; Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht; Erteiltes gemeindliches Einvernehmen; Planungshoheit; Zwang zur Umplanung; Finanzhoheit; Grundzüge der Planung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Befreiung von B-Plan-Festsetzung: Rechtsschutz der Gemeinde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Leipzig, 17.07.2007 - 6 K 1204/05

    Pflicht eines Betreuers zur Übernahme von Bestattungskosten; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Die Klage des Herrn S. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 20.10.2005 (6 K 1204/05) ab.

    In diesem Verfahren hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht beantragt, sie zum Verfahren beizuladen, da sie der Ansicht sei, dass Grundsätze ihrer Planung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt würden, so dass die Beklagte sie mit der gerade gegenteilig begründeten Versagung der Baugenehmigung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletze (siehe Schreiben vom 26.9.2005 - GAS 53 im Verfahren 6 K 1204/05).

    Es wies zugleich darauf hin, dass dafür in aller Regel wohl kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil hier nicht der Fall eines versagten, sondern eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens vorliege, eine Gemeinde aber lediglich durch eine gegen ihren Willen, also trotz Versagung ihres Einvernehmens, erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein könne, nicht aber durch eine trotz erteilten Einvernehmens verfügte Ablehnung einer Baugenehmigung (GAS 59 im Verfahren 6 K 1204/05).

    Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.10.2005 nahm der Bürgermeister der Klägerin damals als amtliche Auskunftsperson am Termin teil, erklärte aber nach Erörterung dieser Frage, dass er an dem Beiladungsantrag nicht mehr festhalte (GAS 67 im Verfahren 6 K 1204/05).

    Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21).

    Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine "allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen" und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte "zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen" (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO).

  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 B 191.91

    Gemeindebeteiligung Baugenehmigung - Verweigerung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19.3.2007 - 4 CE 07.647 -, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11.5.2010 - 14 ZB 09.2060 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341).

    Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02

    Befreiung nach BauGB § 31 - keine Atypik notwendig

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19.3.2007 - 4 CE 07.647 -, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11.5.2010 - 14 ZB 09.2060 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    41 Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 4 C 36.78

    Gemeindliche Klagebefugnis gegen planwidrige Baugenehmigung

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
    41 Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
  • BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.1981 - 10 A 1887/80

    Baurecht: Rechtsschutzinteresse einer Gemeinde an der Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1993 - 5 S 2857/93

    Zustimmung der Gemeinde zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung als

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.647

    Sicherungsanordnung für Bürgerbegehren - Einstellung eines Bauleitplanverfahrens

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 14 ZB 09.2060

    Keine ernstlichen Zweifel

  • AG Königs Wusterhausen, 08.05.2001 - 4 C 25/01
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 1667/12

    Klagebefugnis nur bei Rechtsverletzung unmittelbar durch den Tenor des

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 - 6 K 41/11 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - zu ändern sowie die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 24.04.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2008 aufzuheben.

  • VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1554/23
    Es sagt jedoch nichts darüber aus, ob die betreffende Festsetzung zu den Grundzügen des in der Vergangenheit erlassenen Plans zu zählen ist, und begründet kein Indiz gegen die Einordnung als Grundzüge der Planung (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 23.07.2012 - 6 K 41/11 -, juris Rn. 51; VG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2021 - 11 K 8224/19 -, juris Rn. 58).
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