Rechtsprechung
VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 12 RettAssAPrV
Klage nach nicht bestandener Prüfung in einem weiteren irregulären Prüfungsversuch - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87
Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts …
Auszug aus VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16
Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989, 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226, juris Rn. 9 m.w.N.) zu Eigen:. - BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90
Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der …
Auszug aus VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann ein Prüfling, der eine Wiederholungsprüfung bestanden hat, mit der Klage weiterhin gegen die - nicht bestandene - Erstprüfung vorgehen, um so den "Makel des Durchgefallenseins" als ein generelles Hemmnis für das berufliche Fortkommen zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 7 C 36/90, BVerwGE 88, 111, juris Rn. 9). - BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92
Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten …
Auszug aus VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16
Hat ein Prüfling die Wiederholungsprüfung bestanden, so kommt für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung allenfalls die Anfechtungsklage in Betracht (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993, 6 C 12/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, juris Rn. 13). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - 14 A 2687/09
Anfechtung der Bewertung von Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen …
Auszug aus VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 37) ist gegen eine negativen Prüfungsentscheidung eine Anfechtungsklage dann nicht mehr eröffnet, wenn sie wegen einer nachfolgenden Prüfungsentscheidung rechtlich bedeutungslos geworden ist.