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   VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12.KS   

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https://dejure.org/2016,52680
VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12.KS (https://dejure.org/2016,52680)
VG Kassel, Entscheidung vom 06.10.2016 - 1 K 1033/12.KS (https://dejure.org/2016,52680)
VG Kassel, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 1 K 1033/12.KS (https://dejure.org/2016,52680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs. 2 HBeihVO, § 5 HBeihVO
    Keine Beihilfe für Behandlung des Chronic Fatigue Syndroms (CFS)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Beihilfe für Behandlung des Chronic Fatigue Syndroms (CFS)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 97 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Beihilfe | Keine Beihilfe für Arzneimittel zur Behandlung des Chronic Fatigue Syndroms

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    Nach der Rechtsprechung ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, NJW 1996, 801).

    Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995-2 C 15/94 -, a. a. O.; OVG A-Stadt, Urteil vom 24. September 2004 -1 Bf 47/01 -, juris).

    Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist, da die Beihilfevorschriften pauschalierend die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen festlegen und die Beihilfestelle nicht in jedem Einzelfall verpflichtet werden soll, umfangreiche Prüfungen betreffend die Wirksamkeit eines Präparates vornehmen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a. a. O., vgl. zu Vorstehendem auch das Urteil des VG Kassel vom 22. Mai 2014-1 K 668/13.KS -, juris).

    Begründet wird dies mit der Fürsorgepflicht, die es gebiete, immer dann, wenn wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung stünden, auch Aufwendungen für sogenannte "Außenseitermethoden" als notwendig und angemessen und damit beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden könne (so bereits auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 -2 C 15/94 -, juris).

    Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, geschieht unter der Voraussetzung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet, was regelmäßig nur bei anerkannten Therapien der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    Schließlich sei auf einen Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 (-1 BvR 347/98 -) abzustellen, der die Erstattungsmöglichkeit einer Behandlungsmethode im Falle eines gesetzlich krankenversicherten Patienten dann als gegeben betrachte, wenn ein hinreichender Schweregrad der Erkrankung vorliege und eine Behandlungsmethode hinreichend Aussicht auf Erfolg biete.

    Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25-51) bezieht, sind die dort postulierten Rechtsgrundsätze nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar.

  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 76.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für Präparate aus chinesischen Heilkräutern;

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 B 76/10 -, juris) sind schließlich zwei weitere Fälle anerkannt, in denen auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Medikamente bzw. Behandlungsmethoden Beihilfe gewährt werden muss.
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    So vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1998 (- 2 C 24/97 -) die Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfeberechtigung auch dann gegeben sein könne, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2007 - 1 A 1048/05

    Beihilfefähigkeit einer sog. Orthokin-Therapie; Anforderungen an eine

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 -1 A 1048/05 -, juris).
  • OVG Hamburg, 24.09.2004 - 1 Bf 47/01

    Keine wissenschaftliche Anerkennung der traditionellen chinesischen

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995-2 C 15/94 -, a. a. O.; OVG A-Stadt, Urteil vom 24. September 2004 -1 Bf 47/01 -, juris).
  • VG Kassel, 22.05.2014 - 1 K 668/13

    Beihilfe für Mittel Helixor; Voraussetzungen für 3,5 fachen Gebührensatz

    Auszug aus VG Kassel, 06.10.2016 - 1 K 1033/12
    Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist, da die Beihilfevorschriften pauschalierend die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen festlegen und die Beihilfestelle nicht in jedem Einzelfall verpflichtet werden soll, umfangreiche Prüfungen betreffend die Wirksamkeit eines Präparates vornehmen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a. a. O., vgl. zu Vorstehendem auch das Urteil des VG Kassel vom 22. Mai 2014-1 K 668/13.KS -, juris).
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