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VG Mainz, 03.03.2005 - 1 K 747/04.MZ |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 03.03.2005 - 1 K 747/04.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2005 - 12 A 10619/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.10.1980 - II ZR 190/79
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse Sicherungsgrundschulden …
Auszug aus VG Mainz, 03.03.2005 - 1 K 747/04
III. 1. zu § 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. November 1980, NJW 1981, 571). - OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2004 - 12 A 11382/04
Umfang des Kostenersatzes für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen
Auszug aus VG Mainz, 03.03.2005 - 1 K 747/04
Für die Kostenerstattung nach § 37 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - hat das OVG Rheinland-Pfalz das in diesem Sinne ausdrücklich entschieden (Urteil vom 08. November 2004 - Az.: 12 A 11382/04.OVG -): "Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfe nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.". - OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.1989 - 7 A 40/88
Auszug aus VG Mainz, 03.03.2005 - 1 K 747/04
In diesem Zusammenhang hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31. Januar 1989 - Az.: 7 A 40/88 -) rechtsgrundsätzlich ausgeführt, "dass zu den Kosten, die der Polizei "durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen", dem Wortsinn nach auch solche Auslagen gehören, die durch die unmittelbare Ausführung nur mittelbar verursacht worden sind.
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2005 - 12 A 10619/05
Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zahlen
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. März 2005 - 1 K 747/04.MZ - wird die Klage abgewiesen.unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. März 2005 - 1 K 747/04.MZ - die Klage abzuweisen.
- VG Trier, 26.06.2012 - 1 K 387/12
Gebührenpflicht nach Polizeieinsatz wegen entlaufener Ponys
Diese Vorschriften sind rechtmäßig (früher a.A.: VG Mainz, Urteil vom 3. März 2005 -1 K 747/04.MZ-).