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   VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06.MZ   

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VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06.MZ (https://dejure.org/2007,32568)
VG Mainz, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 K 200/06.MZ (https://dejure.org/2007,32568)
VG Mainz, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 3 K 200/06.MZ (https://dejure.org/2007,32568)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1999 - 8 A 10951/99

    Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Da aber durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen Ausgleich gebracht worden sind, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO restriktiv zu handhaben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, - 8 A 10951/99.OVG -, NVwZ-RR 2000, 580, 581 n. w. N.).

    Die Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift setzt voraus, dass der Nachbar aufgrund der besonderen Umstände nicht schutzbedürftig ist oder die für die Abweichung sprechenden Gründe derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, a. a. O.).

    Mit der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO sollen eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung der Gebäude und ein effektiver Brandschutz gewährleistet, die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse verwirklicht und die Wahrung des Wohnfriedens sichergestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, a. a. O.; Beschluss vom 22. November 2001 - 8 B 1107/01.OVG -).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126; Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050, 2051).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126; Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050, 2051).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Dieses hat in Bezug auf § 35 BauGB seine besondere gesetzliche Ausformung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden; es betrifft jedoch auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, 329 m. w. N.).
  • VG Mainz, 16.10.2006 - 3 K 14/06

    Das Gebiet "Landgraben" in Worms ist bauplanungsrechtlich auch weiterhin als

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Denn bei dem Gebiet "Landgraben" der Beklagten, in dem die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen, handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. zuletzt die Urteile der Kammer vom 16. Oktober 2006 - 3 K 965/05.MZ, 3 K 14/06.MZ und 3 K 15/06.MZ -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 8 B 11477/04

    Zumutbarkeit der von für eine Nachbarbebauung erforderlichen Garagen oder

    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Denn entgegen der von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung kann sich ein Nachbar, auf dessen Grundstücksgrenze eine Anlage im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO errichtet wird, auch dann gegen ein solches Gebäude wehren, wenn dieses zwar an seiner Grenze eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004 - 8 B 11477/04.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.1966 - 1 A 77/65
    Auszug aus VG Mainz, 23.01.2007 - 3 K 200/06
    Zum anderen kann offen bleiben, ob das Fehlen der erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde die Baugenehmigung bereits rechtwidrig macht (in diesem Sinne wohl Jeromin in Jeromin/Schmidt/Lang a. a. O. § 70 Rdnr. 15; anders noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1966 - 1 A 77/65 - a. F. 10, 136, 140 ff.), denn selbst wenn man in Folge der fehlenden Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde von der Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ausgehen würde, wäre diese lediglich objektiv rechtswidrig; die nach Naturschutzrecht erforderliche Zustimmung der unteren Landesnaturschutzbehörde dient nämlich lediglich öffentlichen Belangen (Schutz von Natur und Landschaft) und nicht den Interessen Dritter.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2010 - 1 A 10531/10

    Beseitigung eines grenzständig errichteten Abstellraums

    Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Stadt Worms sei durch Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23.01.2007 (3 K 200/06.MZ) sogar ausdrücklich bestätigt worden.
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