Rechtsprechung
VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebührenrechtlicher Einwand gegen die zu erstattende Gesamtvergütung für die Vertretung in den gerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz; Abrechnung nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände; Gesonderte Festsetzung des Streitwerts eines jeden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
- VG Minden, 17.11.2009 - 6 K 1549/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer …
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Die anwaltliche Tätigkeit ist daher nach den von der Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätze gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 in 20 C 09.733, juris.Es ist daher Aufgabe der Rechtsprechung im konkreten Einzelfall das Vorliegen derselben Angelegenheit im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne festzustellen - vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 in 11 C 1/99, juris.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 15 E 424/05
Anspruch auf Erstattung aller außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage der …
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Die anwaltliche Tätigkeit ist daher nach den von der Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätze gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 in 20 C 09.733, juris. - OVG Niedersachsen, 05.02.2009 - 9 OA 349/08
Möglichkeit der Bewertung der Streitgegenstände bei getrennten, die Festsetzung …
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Aus Sicht des erkennenden Gerichts verstößt diese gebührenrechtliche Bewertung aus den nachstehenden Gründen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG - a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08, juris; unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1 BvR 814/01.
- KG, 01.07.2009 - 11 U 59/08
Rechtsanwaltsvergütung: freihändige Erwerbsverhandlungen und nachfolgendes …
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Ergänzend wird auf die Ausführungen des KG Berlin zum Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG in B. I der Gründe des Urteils vom 01.07.2009 in 11 U 59/08, juris; verwiesen. - BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in mehreren …
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Aus Sicht des erkennenden Gerichts verstößt diese gebührenrechtliche Bewertung aus den nachstehenden Gründen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG - a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08, juris; unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1 BvR 814/01. - VGH Bayern, 14.04.2009 - 20 C 09.733
Rechtsanwaltsgebühren in parallelen Klageverfahren; dieselbe Angelegenheit
Auszug aus VG Minden, 15.09.2009 - 6 K 1549/06
Die anwaltliche Tätigkeit ist daher nach den von der Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätze gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 in 20 C 09.733, juris.