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   VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05   

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VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05 (https://dejure.org/2006,28509)
VG Minden, Entscheidung vom 22.11.2006 - 4 K 2897/05 (https://dejure.org/2006,28509)
VG Minden, Entscheidung vom 22. November 2006 - 4 K 2897/05 (https://dejure.org/2006,28509)
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  • VG Karlsruhe, 26.01.2005 - 11 K 3674/04

    Besoldung kinderreicher Beamter; Familienzuschlag

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05
    Nach dem zutreffenden Zahlenwerk im Urteil des VG Karlsruhe vom 28.1.2005 - 11 K 3674/04 -, dessen Richtigkeit auch von dem Beklagten anerkannt wird, betrug 2002 der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für bei den Eltern lebende Minderjährige 187, 32 EUR.

    In diesem Jahr beliefen sich nach den Zahlen im Urteil des VG Karlsruhe vom 28.1.2005 - 11 K 3674/04 - 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs für ein Kind im Monat auf 355, 82 EUR.

    In diesem Jahr beliefen sich nach den Zahlen im Urteil des VG Karlsruhe vom 28.1.2005 - 11 K 3674/04 - 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs für ein Kind im Monat auf 357, 90 EUR.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05
    Zur Begründung hieß es u.a., im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die für dritte und weitere Kinder gewährten Kinderanteile im Familienzuschlag keine ausreichende Alimentation gewährleisteten, und bestimmt, dass die als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen sei.

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 des Tenors des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - , BVerfGE 99, 300 ff. In diesem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einkommensverhältnisse einer Beamtenfamilie mit 2 Kindern bezogen auf das Nettoeinkommen - wie von Artikel 33 Abs. 5 GG gefordert - im Wesentlichen amtsangemessen sind.

  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05
    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.1.2006 - 2 B 36.05 - , NVwZ 2006, 605-606.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2006 - 4 K 2897/05
    Hinzuzurechnen ist nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 - , DVBl 2004, 1416, als Abgeltung für einmalige Leistungen ein Zuschlag von 20 v.H. von diesem Betrag in Höhe von 37, 46 EUR, die Kaltmiete in Höhe von 66, 99 EUR (6,09 EUR x 11 qm) und die Bruttowarmmiete (20 v. H. der Kaltmiete) mit 13, 40 EUR, so dass sich ein durchschnittlicher sozialhilferechtlicher Bedarf von 305, 17 EUR im Monat ergibt.
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