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   VG Neustadt, 03.01.2005 - 3 L 2790/04   

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https://dejure.org/2005,44127
VG Neustadt, 03.01.2005 - 3 L 2790/04 (https://dejure.org/2005,44127)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.01.2005 - 3 L 2790/04 (https://dejure.org/2005,44127)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. Januar 2005 - 3 L 2790/04 (https://dejure.org/2005,44127)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2000 - 11 A 2870/97

    Auch wer sein Auto mit einem Verkaufsangebot versieht und auf einem

    Auszug aus VG Neustadt, 03.01.2005 - 3 L 2790/04
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines der in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) - außer im Fall von Cannabis - für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge (z.B. Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183).

    der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183)..".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2000 - 7 B 11967/00
    Auszug aus VG Neustadt, 03.01.2005 - 3 L 2790/04
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines der in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) - außer im Fall von Cannabis - für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge (z.B. Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183).

    der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183)..".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2003 - 7 B 10601/03
    Auszug aus VG Neustadt, 03.01.2005 - 3 L 2790/04
    In seinem Beschluss vom 16. Mai 2003 - 7 B 10601/03.OVG - hat es zwar ausgeführt, dass in jüngerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Argumenten die Rechtsprechung des Senats angegriffen werde, so dass es erforderlich erscheinen könne, den aufgeworfenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren erneut nachzugehen.
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