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   VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09.NW   

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VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09.NW (https://dejure.org/2009,21800)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.09.2009 - 4 K 598/09.NW (https://dejure.org/2009,21800)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. September 2009 - 4 K 598/09.NW (https://dejure.org/2009,21800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 19 Ausführungsgesetz der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) und Bestehen einer im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung i.R.d. sich an ein Vorverfahren anschließenden Hauptsacheverfahrens; Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Magdeburg, 22.06.2006 - 9 B 105/06
    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris; OVG Thüringen, NVwZ-RR 2001, 205; Kunze in: Beck OK VwGO, Stand April 2009, § 162 Rdnr. 53).

    Gleiches wäre mangels gesetzlicher Regelung für das Aussetzungsverfahren jedoch nicht erforderlich, so dass diese Kosten immer nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig wären (so zutreffend VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

    Es gibt keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-)Kosten stets von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

    Dieses Recht zieht nicht die Pflicht des Gesetzgebers zur gesetzlichen Normierung einer Kostenerstattungspflicht nach sich (VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

  • VG Neustadt, 04.09.2008 - 4 K 454/08

    Baurecht: Frage des Kostenschuldners bei Ersatzvornahme

    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Auf die von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage hob das erkennende Gericht den Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 auf (s. hierzu das Verfahren 4 K 454/08.NW, NVwZ-RR 2009, 227).

    Im Klageverfahren 4 K 454/08.NW setzte der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts Neustadt auf den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05. Dezember 2008 auf 2.488, 89 EUR fest.

    Dies folgt schon daraus, dass infolge des vorangegangenen Klageverfahrens 4 K 454/08.NW kein Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 1 AGVwGO durch den Beklagten bestand.

    Träfe die Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO als "Vorverfahren" zu werten sei, so hätte sie versuchen müssen, den von ihr auf 837, 52 EUR bezifferten Betrag allein im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens im Verfahren 4 K 454/08.NW durchzusetzen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - 14 E 252/06

    Qualifizierung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6

    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris; OVG Thüringen, NVwZ-RR 2001, 205; Kunze in: Beck OK VwGO, Stand April 2009, § 162 Rdnr. 53).

    Es gibt keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-)Kosten stets von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

  • OVG Thüringen, 15.09.2000 - 4 ZEO 167/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Vorverfahren;

    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris; OVG Thüringen, NVwZ-RR 2001, 205; Kunze in: Beck OK VwGO, Stand April 2009, § 162 Rdnr. 53).
  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05

    Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Schließt sich - wie hier - an ein Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren an, entfällt die Anwendbarkeit des § 19 AGVwGO; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig (s. BVerwG, NVwZ 2006, 1294).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 156.83

    Asylrecht - Asylverfahren - Handlungsunfähigkeit - Asylsuchender -

    Auszug aus VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09
    Der Erfolg einer Verpflichtungsklage hängt aber allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat, d.h. formelle Fehler des ergangenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids sind bei der Verpflichtungsklage ohne Bedeutung, da sie dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen können (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408).
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