Rechtsprechung
   VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3170
VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11.NW (https://dejure.org/2012,3170)
VG Neustadt, Entscheidung vom 16.01.2012 - 3 L 1166/11.NW (https://dejure.org/2012,3170)
VG Neustadt, Entscheidung vom 16. Januar 2012 - 3 L 1166/11.NW (https://dejure.org/2012,3170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,3170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 Abs 8 FeV, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV, § 3 Abs 1 FeV, § 316 StGB, § 3 Abs 2 FeV
    Untersagen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Leichtkraftrad

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeuge und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 %o und mehr; Zwingende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Fahrerlaubnisbehörde bei Führen eines Fahrzeugs mit ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    11 Mit der Einführung der 1, 6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 und juris; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, juris).

    Ein Grund dafür, dass im umgekehrten Fall Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht bestehen sollen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ oder mehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist nicht gegeben (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2025 - und Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - siehe aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - alle in juris veröffentlicht).

    So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich sein Fall von demjenigen, der dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - (a.a.O.) zu Grunde lag.

    Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris, Rn. 13; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Mit der Einführung der 1, 6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163).(Rn.11).

    11 Mit der Einführung der 1, 6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch "koordiniert" in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 und juris; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, juris).

    Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1, 6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986, a.a.O.) und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris, Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84).

    Denn wie bereits dargelegt weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ und mehr nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 10894/10

    Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S.9).

    So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10).

    In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S.9).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Ein Blutalkoholgehalt von 1, 6 %o und mehr führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, BGHSt 34, 133).

    Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, BGHSt 34, 133 und juris).

    Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1, 6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986, a.a.O.) und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris, Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84).

  • VGH Bayern, 28.10.2010 - 11 CS 10.1930

    Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Vergleiche zu Leitsatz 3.: VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 11 CS 10.1930 -, juris.(Rn.23).

    23 Hat der Antragsteller aber das zu Recht von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist beigebracht, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV - auf den die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 (S. 2, 4. Absatz) im Übrigen hingewiesen hatte - zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 11 CS 10.1930 -, juris, Rn. 24), da das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hier auf null reduziert ist.

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1, 6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986, a.a.O.) und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris, Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84).

    Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (BVerwGE 99, 249) bestehen dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2, 32 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen hat, in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, die die Aufforderung rechtfertigen, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen.

  • VGH Bayern, 28.12.2010 - 11 CS 10.2095

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art; alkoholisierter Radfahrer ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris, Rn. 13; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 16).
  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 2 B 1076/10

    Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Ein Grund dafür, dass im umgekehrten Fall Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht bestehen sollen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ oder mehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist nicht gegeben (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2025 - und Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - siehe aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - alle in juris veröffentlicht).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - 10 B 10415/11

    Fahrradfahren darf nicht verboten werden

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11
    Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt nämlich ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 10 B 10415/11.OVG -, NJW 2011, 3801 und juris, Rn.5).
  • VG Neustadt, 30.01.2012 - 3 K 954/11

    Untersagen des Führens von Fahrzeugen wegen einmaliger Trunkenheitsfahrt mit dem

    Aufgrund der bisher bei dem Gericht anhängig gewesener Verfahren erscheint diese gutachterliche Einschätzung durchaus plausibel (u.a. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Januar 2012 - 3 L 1166/11.NW -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht