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VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
1. Ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines aus dem Nicht-EU-Land (Drittstaat) stammenden Führerscheins erworben wurde, kann nicht in größerem Umfang Anerkennung finden als der zum Umtausch vorgelegte Führerschein.2. Der Umtausch eines in einem Drittstaat (hier: ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BVerwGE 132, 315 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.11.2009 - 11 CS 09.2082
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ab dem 19. Januar 2009 trotz …
Auszug aus VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt (BayVGH vom 10. November 2009 Az. 11 CS 09.2082). - OVG Niedersachsen, 08.05.2009 - 12 ME 47/09
Voraussetzungen für eine Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat …
Auszug aus VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567
Maßgeblich ist jedenfalls der auch insoweit geltende Grundsatz, dass ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines anderen EU-Führerscheins erworben wurde, in Deutschland nicht in größerem Maße Anerkennung finden soll als derjenige Führerschein, der umgetauscht wurde (BayVGH vom 6. August 2007 Az. 11 ZB 07.1200; NdsOVG vom 8. Mai 2009 Az. 12 ME 47/09). - VGH Bayern, 06.08.2007 - 11 ZB 07.1200
Auszug aus VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567
Maßgeblich ist jedenfalls der auch insoweit geltende Grundsatz, dass ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines anderen EU-Führerscheins erworben wurde, in Deutschland nicht in größerem Maße Anerkennung finden soll als derjenige Führerschein, der umgetauscht wurde (BayVGH vom 6. August 2007 Az. 11 ZB 07.1200; NdsOVG vom 8. Mai 2009 Az. 12 ME 47/09).