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   VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40   

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VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40 (https://dejure.org/2016,75832)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.08.2016 - RN 6 K 16.40 (https://dejure.org/2016,75832)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. August 2016 - RN 6 K 16.40 (https://dejure.org/2016,75832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen in Bebauungsplan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 1 N 08.2703

    Normenkontrolle; Erforderlichkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40
    Die natürliche Geländeoberfläche ist vielmehr jedenfalls dann, wenn in der Planzeichnung die Höhenlinien des "Urgeländes" eingezeichnet sind, ein hinreichend bestimmter Bezugspunkt für Festsetzungen eines Bebauungsplans (BayVGH, U.v. 27.4.2010 - 1 N 08.2703 - juris, Rn. 32).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2014 - 1 C 10824/13

    Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel bei Veränderung des sich aus der

    Auszug aus VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40
    Denn auch im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern nichts daran, dass der natürliche Geländeverlauf als solcher - wie beim vorliegenden Bebauungsplan aufgrund der eingezeichneten Höhenlinien - auch im Nachhinein nachvollzogen werden kann (OVG Koblenz, U.v. 20.02.2014 - 1 C 10824/13 - juris, Rn. 45).
  • VGH Bayern, 02.03.1998 - 20 B 97.912
    Auszug aus VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40
    Unter einer "natürlichen Geländeoberfläche" ist dabei die gewachsene und für einen längeren Zeitraum nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Oberfläche eines Grundstücks zu verstehen (BayVGH, U.v.2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris).
  • VG München, 24.08.2010 - M 1 K 10.1525

    Unwirksamkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 6 K 16.40
    Diese lässt sich schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, weil dort - im Gegensatz zum streitgegenständlichen Verfahren - nicht über die Zulässigkeit des Bezugspunktes "natürliche Geländeoberfläche", sondern über die Zulässigkeit des Bezugspunktes "Oberkante Rohboden" zu entscheiden war (VG München, U.v.24.8.2015 - M 1 K 10.1525 - juris, Rn. 24).
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