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   VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129   

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VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129 (https://dejure.org/2010,71253)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129 (https://dejure.org/2010,71253)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. April 2010 - RN 9 K 09.30129 (https://dejure.org/2010,71253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Seit der Erklärung der Bundesregierung vom 10. Februar 2010 ist davon auszugehen, dass in Afghanistan ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG herrscht.Es findet sich jedoch kein Konfliktgebiet in Afghanistan, in welchem die willkürliche Gewalt die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH vom 17. Februar 2009, Rs C-465/07, Leitsatz).

    Das Adjektiv "individuell" ist dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchstabe c QRL ausgesetzt zu sein (EuGH vom 17. Februar 2009, Rs C-465/07, Rz 35).

    Art. 15 Buchstabe c QRL umfasst eine Schadensgefahr allgemeinerer Art (EuGH vom 17. Februar 2009, Rs C-465/07, Rz 33).

    Zudem muss es sich um eine willkürliche Gewalt handeln, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (EuGH vom 17. Februar 2009, Rs C-465/07, Rz 34).

    Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH vom 17. Februar 2009, Rs C-465/07, Rz 39).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entspricht den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe c QRL (BVerwG vom 24. Juni 2008, Az. 10 C 43/07, Rz 17).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der "erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben" entsprechen denen einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit" im Sinne von Art. 15 Buchstabe c QRL (BVerwG vom 24. Juni 2008,Az. 10 C 43/07, Rz 34).

    Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen (BVerwG vom 24. Juni 2008, Az. 10 C 43/07, Rz 19).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Die Gefahr muss landesweit bestehen und der Ausländer darf sich der Gefahr nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen können (vgl. BVerwG vom 17. Oktober 1995, Az. 9 C 9.95).

    Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG vom 17. Oktober 1995, Az. 9 C 9.95).

    Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen generellen Abschiebestopp verfügen (vgl. BVerwG vom 17. Oktober 1995, Az. 9 C 9.95).

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG vom 14. November 2007, Az. 10 B 47.07; wie auch schon in den Entscheidungen vom 19. November 1996, Az. 1 C 6.95, vom 26. Januar 1999, Az. 9 B 617.98, und vom 12. Juli 2001, Az. 1 C 5.01).

    Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem alsbaldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 26. Januar 1999, Az. 9 B 617.98).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht (vgl. BVerwG vom 12. Juli 2001, Az. 1 C 5.01).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG vom 14. November 2007, Az. 10 B 47.07; wie auch schon in den Entscheidungen vom 19. November 1996, Az. 1 C 6.95, vom 26. Januar 1999, Az. 9 B 617.98, und vom 12. Juli 2001, Az. 1 C 5.01).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 6 A 10750/07

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Der Fall des Klägers ist ähnlich gelagert wie diejenigen, welche den Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. August 2008, Az. 6 A 10750/07, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009, Az. 8 A 429/08, zugrunde lagen.
  • VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 429/08

    Afghanistan, Wiederaufnahme des Verfahrens, subsidiärer Schutz,

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Der Fall des Klägers ist ähnlich gelagert wie diejenigen, welche den Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. August 2008, Az. 6 A 10750/07, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009, Az. 8 A 429/08, zugrunde lagen.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG vom 14. November 2007, Az. 10 B 47.07; wie auch schon in den Entscheidungen vom 19. November 1996, Az. 1 C 6.95, vom 26. Januar 1999, Az. 9 B 617.98, und vom 12. Juli 2001, Az. 1 C 5.01).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Die Sperre des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer dann, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebestaat droht (vgl. BVerwG vom 27. April 1998, Az. 9 C 13.97).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.04.2010 - RN 9 K 09.30129
    Individuelle Gefährdungen eines Ausländers, die sich aus der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. BVerwG vom 8. Dezember 1998, Az. 9 C 4/98).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - A 11 S 611/08

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Versorgungslage, Sperrwirkung, extreme

  • VG München, 10.03.2011 - M 22 K 10.30078

    Herkunftsland:Afghanistan

    Gemessen an der Einwohnerzahl Kabuls, die auf ca. 4,5 Millionen geschätzt wird, sind die Ereignisse nicht so häufig, dass jeder Rückkehrer damit rechnen muss, Opfer eines Anschlags zu werden (siehe hierzu VG Regensburg, Urteil vom 15.4.2010, Az.: RN 9 K 09.30129; VG Augsburg, Urteil vom 9.9.2009, Az.: Au 6 K 08.30140; VG München, Urteil vom 30.11.2009, Az.: M 23 K 09.50116; BayVGH, Beschluss vom 16.3.2010, Az.: 6 ZB 10.30024; siehe nunmehr auch BayVGH, Urteil vom 3.2.2011, Az.: 13 a B 10.30394).
  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30470

    Afghanischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Hazara

    Für die Heimat des Klägers in ... ergibt sich daraus jedoch kein solcher Grad willkürlicher Gewalt im oben genannten Sinne (vgl. dazu VG Regensburg vom 15.04.2010 Az. RN 9 K 09.30129).
  • VG Augsburg, 13.12.2010 - Au 6 K 10.30291

    Asylbewerber aus Afghanistan; politische Verfolgung wegen Sippenhaft; Vater beim

    Jedenfalls erreicht weder in ... noch in ... die willkürliche Gewalt die erforderliche Intensität (vgl. dazu VG Regensburg vom 15.04.2010 Az. RN 9 K 09.30129).
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