Rechtsprechung
VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Herstellungsbeitrag für gemeindliche Entwässerungseinrichtung; fiktive Geschossflächenberechnung; Neuberechnung des Beitrags; untergeordnete Bebauung; missbräuchliche Errichtung eines Geräteschuppens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2005 - 15 A 548/03
Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005, Az. 15 A 548/03, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002, Az. I R 63/99, BFHE 198, 506, 509).Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991, Az. IV R 132/85, BFHE 163, 449, 454; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005, a.a.O, 21. April 1997, Az. 3 A 3508/92).
- VGH Bayern, 29.11.2007 - 23 BV 07.1906
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Es wird insbesondere Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH, Urteil vom 29. November 2007, Az. 23 BV 07.1906) zum streitgegenständlichen Problem, wonach ein bebautes Grundstück, das über eine beitragsrechtlich relevante Bebauung nicht verfügt, einem unbebauten Grundstück nicht gleichsteht, sodass der fiktive Ansatz von einem Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche nicht in Betracht kommt.Demgegenüber dürfen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteile vom 29. November 2007, Az. 23 BV 07.1906; 16. November 2006, Az. 23 B 06.1200; Beschluss vom 7. Oktober 2002, Az. 23 ZB 02.1859) tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, auch dann nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als sonstiges unbebautes Grundstück herangezogen werden, wenn die Bebauung im Verhältnis zur bebaubaren Fläche untergeordnet ist.
- BFH, 03.02.1998 - IX R 38/96
Mietvertrag mit Sicherungsnießbrauch
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH, Urteile vom 3. Februar 1998, Az. IX R 38/96, BFHE 185, 379, 381 und 26. März 1996, Az. IX R 51/92, BFHE 180, 330, 331).
- BFH, 20.03.2002 - I R 63/99
Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005, Az. 15 A 548/03, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002, Az. I R 63/99, BFHE 198, 506, 509). - BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85
Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung …
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991, Az. IV R 132/85, BFHE 163, 449, 454;… OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005, a.a.O, 21. April 1997, Az. 3 A 3508/92). - BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92
Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur …
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH, Urteile vom 3. Februar 1998, Az. IX R 38/96, BFHE 185, 379, 381 und 26. März 1996, Az. IX R 51/92, BFHE 180, 330, 331). - BFH, 06.07.1993 - IX R 112/88
1. Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchs an einem …
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Bei derartig erheblichen Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht besteht eine erhöhte Pflicht des Abgabepflichtigen zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az. IX R 112/88). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1997 - 3 A 3508/92
Erschließungsbeitragsrecht; Erschließungsanlagen; Örtliches Erscheinungspflicht; …
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991, Az. IV R 132/85, BFHE 163, 449, 454; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005, a.a.O, 21. April 1997, Az. 3 A 3508/92). - VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1859
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Demgegenüber dürfen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteile vom 29. November 2007, Az. 23 BV 07.1906; 16. November 2006, Az. 23 B 06.1200; Beschluss vom 7. Oktober 2002, Az. 23 ZB 02.1859) tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, auch dann nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als sonstiges unbebautes Grundstück herangezogen werden, wenn die Bebauung im Verhältnis zur bebaubaren Fläche untergeordnet ist. - VGH Bayern, 16.11.2006 - 23 B 06.1200
Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff - Herstellungsbeitrag/Verbesserungsbeitrag …
Auszug aus VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834
Demgegenüber dürfen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteile vom 29. November 2007, Az. 23 BV 07.1906; 16. November 2006, Az. 23 B 06.1200; Beschluss vom 7. Oktober 2002, Az. 23 ZB 02.1859) tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, auch dann nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als sonstiges unbebautes Grundstück herangezogen werden, wenn die Bebauung im Verhältnis zur bebaubaren Fläche untergeordnet ist.