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   VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09   

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VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09 (https://dejure.org/2010,23670)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24.08.2010 - 1 K 575/09 (https://dejure.org/2010,23670)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24. August 2010 - 1 K 575/09 (https://dejure.org/2010,23670)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    - vgl. auch hierzu VGH Mannheim, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - juris -.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient danach dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 65.07 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 133).

    Widerstreitende Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz in der Weise zu lösen, dass nicht eine von ihnen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern beide einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 59, 360 ; Kammerbeschluss vom 29.04.2003, a.a.O., im Anschluss an BVerfGE 93, 1 ).

    Auch hierzu hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in der zuvor zitierten Entscheidung unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 -) weiter zutreffend ausgeführt:.

    Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die allgemeine Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich, im Übrigen geeignet und erforderlich ist, um die legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrages zu erreichen, und in aller Regel in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Erreichung dieser Ziele verbundenen Nutzen steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29.04.2003 a.a.O. und vom 31.05.2006 a.a.O., S. 1095).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung dieses staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Schließlich zeigen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für das private Schulwesen besonders hervorgehobene Bestreben des Verfassungsgebers, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen zu vermeiden, die Bevorzugung der öffentlichen Volksschule vor der privaten Volksschule in Art. 7 Abs. 5 GG und die Bestimmung in Art. 7 Abs. 6 GG, dass Vorschulen aufgehoben bleiben, dass das Grundgesetz von einer von allen Kindern gemeinsam zu besuchenden, öffentlichen Grundschule ausgeht (BVerfGE 34, 165 ).".

    "Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach- sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschluss vom 08.05.2008 a.a.O.).

    Eltern und Schule obliegt eine gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat; sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (BVerfGE 34, 165 ; 98, 218 ).

    Daraus folgt, dass der Schulbereich der elterlichen Einwirkung zwar nicht verschlossen, das Erziehungsrecht der Eltern vielmehr auch von Bedeutung ist, soweit sich die Erziehung in der Schule (Hervorhebung durch die Kammer) vollzieht (BVerfGE 34, 165 ).

    - Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, E 94, 82, 84, unter Hinweis auf die BVerfGE 34, 165, 181 f., 186 f. und BVerwG, Beschluss vom 19.04.1975 - BVerwG, 7 B 68.74 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl. 1975, 429 m. N.; erneut bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - zitiert nach juris).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    - zur statthaften Klageart in einem vergleichbaren Fall: OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, Rdnr. 28 - juris.

    Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Urteil vom 03.02.2009 (a.a.O.) zur Vereinbarkeit der in dem zuvor beschriebenen Sinne allgemeinen Schulpflicht nach Bremischen Landesrecht mit dem Grundgesetz folgendes ausgeführt:.

    Bestätigt wird dies dann auch durch die im Instanzenzug nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - juris;), in dem die vom Oberverwaltungsgericht Bremen in der zitierten Entscheidung (vom 03. Februar 2009 - 1 A 21/07 -) vertretene Rechtsansicht ausdrücklich geteilt wurde.

    Zu dem Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat wiederum das Oberverwaltungsgericht Bremen in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 03.02.2009 (a. a. O.) zu § 57 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes, wonach insgesamt - das heißt nicht auf den Bereich der Grundschule beschränkt - die Befreiung von der Schulpflicht "nur in besonderen Ausnahmefällen" möglich ist, ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die allgemeine Schulpflicht in den maßgeblichen Landesgesetzen uneingeschränkt verankert ist, restriktiv insoweit auszulegen ist, dass ein Befreiungstatbestand nur dann bejaht werden kann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin durch eine langfristige und schwerwiegende Erkrankung an der Erfüllung der Schulpflicht gehindert ist oder wegen der ständigen berufsbedingten Ortswechsel der Eltern (Binnenschiffer, Schausteller, Artisten) durch die Erfüllung der Schulpflicht dauerhaft von den Eltern getrennt würde.

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss abschließend hervorgehoben, dass "erhebliche neue Gesichtspunkte, die die noch in jüngster Zeit ausdrücklich bestätigte Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2007, 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73 f. und vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 2008, BVerwG 6 B 65.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 133 Rdnr. 4) noch nicht berücksichtigt hätte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.

    Bestätigt wird diese Erwägung beispielsweise durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch auf teilweise Befreiung vom Schulunterricht für Schülerinnen islamischen Glaubens, die sich wegen der von ihnen für verbindlich gehaltenen Bekleidungsvorschriften des Korans in einem Gewissenskonflikt befinden (BVerwG - Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91- E 99, 82 f. = Buchholz 421 "Kultur und Schulwesen" Nr. 109; vgl. zur Problematik auch Beschluss des BVerfG vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 f. zur Verbindlichkeit des Ethikunterrichts im Lande Berlin ohne Abmeldemöglichkeit).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    "Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach- sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschluss vom 08.05.2008 a.a.O.).

    Eltern und Schule obliegt eine gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat; sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (BVerfGE 34, 165 ; 98, 218 ).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Bestätigt wird diese Erwägung beispielsweise durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch auf teilweise Befreiung vom Schulunterricht für Schülerinnen islamischen Glaubens, die sich wegen der von ihnen für verbindlich gehaltenen Bekleidungsvorschriften des Korans in einem Gewissenskonflikt befinden (BVerwG - Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91- E 99, 82 f. = Buchholz 421 "Kultur und Schulwesen" Nr. 109; vgl. zur Problematik auch Beschluss des BVerfG vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 f. zur Verbindlichkeit des Ethikunterrichts im Lande Berlin ohne Abmeldemöglichkeit).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die allgemeine Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich, im Übrigen geeignet und erforderlich ist, um die legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrages zu erreichen, und in aller Regel in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Erreichung dieser Ziele verbundenen Nutzen steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29.04.2003 a.a.O. und vom 31.05.2006 a.a.O., S. 1095).

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07

    Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Die gesetzliche Schulpflicht dient danach dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 65.07 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 133).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss abschließend hervorgehoben, dass "erhebliche neue Gesichtspunkte, die die noch in jüngster Zeit ausdrücklich bestätigte Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2007, 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73 f. und vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 2008, BVerwG 6 B 65.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 133 Rdnr. 4) noch nicht berücksichtigt hätte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.

  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    - Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, E 94, 82, 84, unter Hinweis auf die BVerfGE 34, 165, 181 f., 186 f. und BVerwG, Beschluss vom 19.04.1975 - BVerwG, 7 B 68.74 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl. 1975, 429 m. N.; erneut bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - zitiert nach juris).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    "Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach- sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschluss vom 08.05.2008 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91

    Schulpflichtgesetz NRW - Allgemeine Schulpflicht - Bundesverfassungsrechtliche

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 1306/73
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
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