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   VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18   

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VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18 (https://dejure.org/2019,32983)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27.05.2019 - 7 K 1047/18 (https://dejure.org/2019,32983)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - 7 K 1047/18 (https://dejure.org/2019,32983)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung oder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne beziehen muss(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff.).

    Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.).

    Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen beurteilt werden(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20.).

    Dies kann nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten(Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -).

    Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier zu beurteilenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N.).

    Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 -).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 und § 184b Abs. 4 StGB a.F., so verstößt er gegen diese Pflicht(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 f).

    Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.).

    Bereits dieser Strafrahmen führt zur Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 18.).

    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind(Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.).

  • OVG Saarland, 22.02.2018 - 6 A 375/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizist; Weitergabe von Informationen an

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Ein solcher Beamter hat weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -) - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten.

    Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N.).

    Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten(Vgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwG).

  • VG Saarlouis, 23.09.2016 - 7 K 1273/14

    Disziplinarrechtliche Würdigung des außerdienstlichen Besitzes von

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Dies kann nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten(Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -).

    Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im Einzelfall bestimmt werden(Vgl. Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -).

  • OLG Oldenburg, 29.11.2010 - 1 Ss 166/10

    Strafbarkeit von unwissentlichem Besitz von Kinderpornographie

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen.).

    Er hätte, um straflos zu bleiben, nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichten oder bei einer Behörde abliefern müssen(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt.), was er gerade nicht getan hat.

  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen.).

    Er hätte, um straflos zu bleiben, nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichten oder bei einer Behörde abliefern müssen(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt.), was er gerade nicht getan hat.

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris ) In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend ("ist") erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Damit hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen(§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erwähnt zwar - anders als § 77 BBG - den "Ansehensverlust" nicht mehr. Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris).
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris ) In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend ("ist") erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18
    Angesichts der verbleibenden Schwere des begangenen Dienstvergehens kann auch die über dreijährige Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens(Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 - (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens)) nicht zu einer Milderung in dem Sinne führen, dass von einer Zurückstufung abgesehen werden müsste, zumal einerseits der Beklagte selbst durch einen Antrag nach § 62 SDG für eine Verfahrensbeschleunigung hätte sorgen können und er andererseits während dieses gesamten Zeitraums sein volles Gehalt als Steueroberinspektor erhielt, wohingegen eine früher erfolgende Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SDG auch zu einer früheren Gehaltsminderung geführt hätte.
  • VG Saarlouis, 10.02.2017 - 7 K 1965/15

    Entfernung eines Polizeibeamten wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • VG Saarlouis, 06.12.2013 - 7 K 480/13

    Landesdisziplinarrecht: Einreichung von Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle

  • OVG Saarland, 23.08.1990 - 6 R 2/89

    Bindungswirkung; Strafurteil; Disziplinarrecht; Alkoholismus; Zurruhesetzung;

  • VG Saarlouis, 09.03.2020 - 7 L 997/19

    Vorläufige Dienstenthebung: Umfang der Sachprüfung im vorläufigen Verfahren

    Dieser überwiegend wahrscheinliche Verdacht eines Fehlverhaltens weist einen engen sachlichen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten auf(Vgl. dazu, dass dies bei der Frage des Vorliegens der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens maßgebliches Kriterium ist, Urteil der Kammer vom 27.05.2019 -7 K 1047/18-.), der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken.
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