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   VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04   

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VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04 (https://dejure.org/2007,36316)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2007 - 1 A 130/04 (https://dejure.org/2007,36316)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 1 A 130/04 (https://dejure.org/2007,36316)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Die Vorschrift ist so bestimmt, dass sie nicht nur zwischenstaatliche Verpflichtungen begründet, sondern durch Behörden und Gerichte unmittelbar angewendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990, 1 C 51/88).

    Aus diesem Grunde richtet sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich nach den für die Aufenthaltsnahme maßgeblichen Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaats (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, zitiert nach juris).

    Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bildet die Schwelle der Souveränität , die im Einzelfall überschritten sein muss, damit die an einen rechtmäßigen Aufenthalt geknüpften Gewährleistungen des Übereinkommens in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, zitiert nach juris).

    Dies wäre der Fall, wenn das Merkmal des rechtmäßigen Aufenthalts mit Blick auf die Ziele des Vertrags missbräuchlich und damit nicht vertragskonform gehandhabt würde, z.B. ein Vertragsstaat nach seinem Recht einem Staatenlosen von vornherein nicht die Möglichkeit zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts einräumt oder die diesbezüglichen Anforderungen gegenüber seinem allgemeinen Aufenthaltsrecht anheben würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88; BVerwG, Urteil vom 16.Juli 1996, 1 C 30/93 zitiert nach juris) beinhaltet der rechtmäßige Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Beziehung des Staatenlosen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung.

    Es genügt nicht die bloße faktische Anwesenheit unabhängig von ihrer Dauer, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, BVerwG; Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93, zitiert nach juris).

    Dem Vertragstext lässt sich entnehmen, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93, zitiert nach juris).

    So können eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum gewährt worden waren, aufgrund ihrer vorübergehenden Natur grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 28 S. 1 StlÜbk begründen (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, zitiert nach juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2005 - 1 LB 202/01
    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Angesichts des nahezu identischen Wortlautes von Art. 4, 1. Alt. Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 und Art. 5 S. 1 Ziff. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 ist davon auszugehen, dass durch den o.g. Zusatz keine Neuregelung erreicht werden sollte, sondern nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage und Handhabung des Art. 4, 1. Alt Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 (so auch Institut für Ostrecht, Gutachten vom 22. November 2000 an VG Berlin, Nr. 89a Erkenntnismittelliste Aserbaidschan; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

    Es erscheint fernliegend, dass der aserbaidschanische Gesetzgeber bei Erlass des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 an diesen rechtswidrigen Zustand die Rechtsfolge des Erwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit knüpfen wollte (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2002, 8 A 546/01; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2004, 4 A 54/01; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

    Eine Person, die in Aserbaidschan nur noch formal registriert ist, aber dort tatsächlich nicht mehr (ständig) wohnt, steht im Regelfall in keiner politisch-rechtlichen Verbindung mit dem aserbaidschanischen Staat (mehr); sie hat aus dessen Sicht, die noch durch das alte sowjetische Pass- und Melderecht und das danach maßgebliche Kriterium des ständigen tatsächlichen Wohnsitzes geprägt war, durch die Verlegung des ständigen Wohnsitzes an einen Ort außerhalb Aserbaidschans die Verbindung gelöst (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

    Diese Regelungen erfassen nur Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1991 geboren sind (Institut für Ostrecht, Gutachten vom 22. November 2000 an VG Berlin, Nr. 89a Erkenntnismittelliste Aserbaidschan; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

    In diesem Abschnitt werden im Unterschied zur Bestimmung des Art. 4, 1.Alt Staatsangehörigkeitgesetz 1990 mangels einer ausdrücklich etwas anders anordnenden Vorschrift nur der nachträgliche Erwerb der Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz (durch nachträgliche Verwirklichtung der darin enthaltenen Erwerbstatbestände, vgl. Art. 4, 2. Alt Staatsangehörigkeitsgesetz 1990) geregelt (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 1 C 30.93

    Ausländerrecht: Entstehen und Rechtsfolgen der Staatenlosigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Das gebieten auch nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach Art. 28 S. 1 StlÜbk die Versagung eines Reiseausweises für Staatenlose rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93, zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88; BVerwG, Urteil vom 16.Juli 1996, 1 C 30/93 zitiert nach juris) beinhaltet der rechtmäßige Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Beziehung des Staatenlosen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung.

    Es genügt nicht die bloße faktische Anwesenheit unabhängig von ihrer Dauer, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88, BVerwG; Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93, zitiert nach juris).

    Dem Vertragstext lässt sich entnehmen, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1990, 1 C 15/88 und 1 C 51/88; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93, zitiert nach juris).

    Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis bzw. eine befristeten Aufenthaltserlaubnis reicht aus, wenn sie erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996, 1 C 30/93).

  • VG Schleswig, 14.04.2004 - 4 A 54/01

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Russland (A), Staatenlose,

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Hinsichtlich einer möglichen asbaidschanischen Staatsangehörigkeit sei auf das Schreiben der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 2. September 2003 zu verweisen, sowie das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. April 2004 (Az.: 4 A 54/01) zur aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit von Personen, die vor 1991 Aserbaidschan als armenische Volkszugehörige verlassen haben.

    Es erscheint fernliegend, dass der aserbaidschanische Gesetzgeber bei Erlass des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 an diesen rechtswidrigen Zustand die Rechtsfolge des Erwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit knüpfen wollte (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2002, 8 A 546/01; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2004, 4 A 54/01; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

    Die Klägerin hatte aber zu allen möglichen Zeitpunkten des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 keinen faktischen Wohnsitz in Aserbaidschan mehr, so dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit wieder verloren hätte (zum Ganzen: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2004, 4 A 54/01).

  • VG Braunschweig, 04.12.2002 - 8 A 546/01

    Armenier; Aserbaidschan; Ausländer; russische Föderation; Russland;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Die Begründung der Staatsangehörigkeit nach Art. 4, 1. Alt. Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 setzt neben der formalen Registrierung in Aserbaidschan zusätzlich voraus, dass der Betreffenden seinen tatsächlichen ständigen Aufenthalt im aserbaidschanischen Territorium hatte (Institut für Ostrecht, Gutachten vom 22. November 2000 an VG Berlin, Nr. 89a Erkenntnismittelliste Aserbaidschan; VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2002, 8 A 546/01).

    Es erscheint fernliegend, dass der aserbaidschanische Gesetzgeber bei Erlass des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 an diesen rechtswidrigen Zustand die Rechtsfolge des Erwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit knüpfen wollte (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2002, 8 A 546/01; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2004, 4 A 54/01; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005, 1 LB 202/01).

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Für solche Konstellationen hat aber das Bundesverwaltungsgericht zu der wortgleichen Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK bereits entschieden, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004.1 C 1/03, zitert nach juris).

    Diese Rechtsprechung ist auf Art. 28 S. 1 StlÜbK übertragbar, da zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK die Rechtsprechung und die bereits zu Art. 28 S. 1 StlÜbK entwickelten Grundsätze herangezogen wurden und von einem identischen Begriff der Rechtmäßigkeit in beiden Abkommen ausgegangen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004.1 C 1/03, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Die Erteilung einer solchen befristeten Aufenthaltserlaubnis unter Hinnahme eines dauerhaften Aufenthalts des Staatenlosen ist bereits dann anzunehmen, wenn -unter der Voraussetzung gleichbleibender tatsächlicher Verhältnisse- der Aufenthalt grundsätzlich auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004, 1 C 1/13).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Dass eine unbefristete Aufenthaltsbefugnis oder ständige Niederlassung im Sinne des Einbürgerungsrecht nicht erforderlich sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.November 2004, Az.: 1 B 24.04; Beschluss vom 29. September 1995, Az.: 1 B 236.94).
  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    Dass eine unbefristete Aufenthaltsbefugnis oder ständige Niederlassung im Sinne des Einbürgerungsrecht nicht erforderlich sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.November 2004, Az.: 1 B 24.04; Beschluss vom 29. September 1995, Az.: 1 B 236.94).
  • VG Berlin, 12.06.1985 - 11 A 655.84
    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    An den grundsätzlich der Klägerin obliegenden Nachweis dieser negativen Tatsachen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere kann der Versuch des Beklagten, durch die schlichte Behauptung, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, den Anspruch der Klägerin verneinen zu wollen, keinen Erfolg haben (so auch: VG Berlin, Urteil vom 12.6.1985, 11 A 655.84).
  • VG Schleswig, 13.06.2007 - 4 A 34/07

    D (A), Staatenlose, Staatenlosenübereinkommen, Reiseausweis, Beweislast,

    Das Übereinkommen wurde 1976 in innerstaatliches Recht transformiert; die Transformation führt zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm (vgl. VG Schleswig, rechtskr. Urteil vom 07.02.2007 - 1 A 130/04 -, mwN).

    Schließlich ist es Wille des Gesetzgebers, dass sich auch diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG zu einer Niederlassungserlaubnis entwickeln kann (vgl. schon VG Schleswig, U. v. 07.02.2007 - 1 A 130/04 - Umdr. S. 18 zum vergleichbaren § 25 Abs. 3 AufenthG).

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