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   VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07   

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VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 (https://dejure.org/2007,4261)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 (https://dejure.org/2007,4261)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09. November 2007 - NC 6 K 1426/07 (https://dejure.org/2007,4261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin ; Zulässigkeit der Stellung eines Hilfsantrags auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes; Korrektur der Kapazitätsberechnung der Universität bei fehlender Ausschöpfung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Universität Ulm muss weitere Medizinstudenten zulassen

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (42)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag ( a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - ) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG ( GBl. 2005, S. 65 ) 6 SWS zu lehren gehabt hätte.

    Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.

    Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen "nicht veranlasst" gesehen hat, "im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind", für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie "Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung" verkannt haben soll.

    Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte "Praktikum und Seminar Biochemie" stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.

    Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des "Beginns des Berechnungszeitraums" nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII ( Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war.

    Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht "gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen" ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss.

    Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - ( insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

    a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet.

    b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen.

    Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand.

    Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen ( zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. - zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ).

    Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr ( etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in "Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen" und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 ) nicht Stellung genommen hat.

    Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - ( betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v. ) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:.

    Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin ( vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39 ) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N. ) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat.

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ( vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253 ).

    Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus ( zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - ).

    Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

    Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben ( vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - ).

    Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an ( vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - ).

  • VG Trier, 10.08.2006 - 6 K 277/06

    Iran, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags ( § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) .

    Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin ( vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39 ) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N. ) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat.

    Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest.

    Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f).

    Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 ) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen ( so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - ).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31 ).

    Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0, 6406 gerechnet ( vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 - ).

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen.

    Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind ( vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5. ).

    Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - "zurückkehren", ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. - Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als "aliud" nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.

    Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ).

    Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 - Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N. ), was hier der Fall ist.

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung ( vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842 ).

    Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.

    Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - ( insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis ( vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349 ).

    Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt ( BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349 ):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2007 - 9 S 23.07

    Straßenbaubeitrag; Beitragspflicht einer BGB-Gesellschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
    Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 - ) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt "festgesetzten" Parametern orientiert.

    Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - ( betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v. ) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

  • VGH Bayern, 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2004 - 13 C 815/04

    Ausgestaltung der Berechnung der Jahresausbildungskapazität bzw. der verfügbaren

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerwG, 26.09.2006 - 6 B 18.06

    Anforderungen des aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebots der erschöpfenden

  • VGH Hessen, 02.04.2007 - 8 FM 5204/06

    Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin zum Wintersemester 2006/2007

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 13 C 46/96
  • VGH Hessen, 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

  • VGH Bayern, 12.03.2007 - 7 CE 07.10003
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02

    Ausbildungskapazität; Berechnung; Dienstleistungsexport; Hochschule;

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2006 - 4 Nc 35/05

    Numerus Clausus, Kapazität, Medizin, Wintersemester 2005/06,

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

  • LG Köln, 27.10.2004 - 9 S 281/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2003 - 13 C 8/03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Erhalts eines

  • OVG Sachsen, 26.07.1999 - NC 2 S 44/99
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des

  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87

    Schwundberechnung bei Universitäten mit Auffüllungsverpflichtungen und

  • VGH Bayern, 22.12.2000 - 7 CE 00.10065
  • VGH Bayern, 22.08.2006 - 7 CE 06.10365
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 2 NB 466/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2005 - 2 NB 462/05

    Ausschlussfrist; Bewerbungsfrist; Kapazität; Studienplatz; Studium; Zulassung;

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2006 - 2 NB 348/05

    Erheblichkeit der Bekanntgabe einer eingetretenen wesentlichen Änderung von Daten

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1987 - NC 9 S 247/87

    Bewerbungsfrist für Studienplatz außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

    Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die den Beteiligten bekannten Gründe der Beschlüsse des Vorjahres (Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -), die sich ausführlich im Anschluss an die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) mit der doppelten Berücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage beim Curriculareigenanteil der Vorklinik sowie beim Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge befassen.

    Im Vorjahr (vgl. Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -) hatte die Kammer gerügt, dass die Antragsgegnerin Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes einbucht, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden sind.

    Bereits in den Vorjahresbeschlüssen (vgl. Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Molekulare Medizin eine Auffüllung in höheren Fachsemestern mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen nicht gelingt und auch nicht gelingen kann.

    Zur näheren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorjahresbeschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. - sowie auf die Beschlüsse zum Studienjahr 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).

  • OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09

    Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ

    § 13 Abs. 3 KapVO ist demnach mit höherrangigem Recht vereinbar (ebenso erkennen das Nds. OVG, Beschl. vom 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - [...] Rz. 60 und das VG Sigmaringen, Beschl. vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 - [...] - gemäß § 13 Abs. 3 KapVO durch die Wissenschaftsministerien festgelegte Curricularnormwerte an).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

    Diese Vorgehensweise dürfte aber jedenfalls so lange ausscheiden, wie die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Curriculareigenanteils für die o.g. Vorlesungen weiterhin von einer Gruppengröße von (nur) 180 ausgeht (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10241 u.a. -, juris Rdnr. 18, v. 25.7.2005 - 7 CE 05.10069 -, juris Rdnr. 29, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rdnr. 10 f., VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.5.2006 - 4 Nc 35/05, juris Rdnr. 97, VG Sigmaringen, Beschl. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 90).
  • VG Sigmaringen, 29.09.2009 - NC 6 K 1975/09

    Zulassungsbegrenzung für Masterstudiengang

    Nach § 12 Abs. 1 KapVO VII ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (vgl. dazu auch Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 12 KapVO, Rn 1-3; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -).

    Mangels Festlegung reeller Anteilquoten für alle Studiengänge der Lehreinheit lässt sich auch nicht rechnerisch nachvollziehen oder überhaupt kontrollieren, ob die ungenutzte Kapazität in den Bachelorstudiengängen - die nach ständiger Kammerrechtsprechung ansonsten analog § 2 Abs. 2 ZZVO-FH an die anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge auszukehren wäre (vgl. dazu etwa nur VG Sigmaringen, Beschluss vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -) - zur Ausbildung der festgesetzten Zahl von Masterstudierenden ausreicht oder nicht.

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, "unbeanspruchte Kapazitäten" des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139).
  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, "unbeanspruchte Kapazitäten" des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10075

    Zulassung zum Studium der Psychologie, (Abschluss: Bachelor Vollzeit) an der ***

    Entsprechend ist der antragsgegnerseits angesetzte Dienstleistungsexport um die Lehrnachfrage gemeinsamer Lehrveranstaltungen zu kürzen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.11.2004 - 2 NB 391/13 - juris Rn. 46 f.; B.v. 25.8.2018 - 2 NB 247/16 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, B.v.31.7.2008, - NC 9 S 2978/07 - juris Rn. 10 f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 18.5.2006 - 4 Nc 35/05 - BeckRS 2007, 21326; VG Potsdam, B.v.13.8.2021 - VG 2 L 939/20.NC - BeckRS 2021, 25055 Rn. 52 ff.; VG Sigmaringen, B.v. 9.11.2007 - 6 K 1426/07, BeckRS 2007, 28469 Rn. 43 f.; VG Regensburg; B.v. 29.4.2021 - RO 1 E 20.10043 u.a. - nicht veröffentlicht; a.A. BayVGH, B.v. 16.12.2019 - 7 CE 19.10012 - BeckRS 2019, 34608 Rn. 17 auf die Berechnung der Lehrnachfrage pro Student und anschließende Multiplikation mit der Anzahl immatrikulierter Studierender abstellend, was allerdings nichts an der mehrfachen Berücksichtigung des Lehraufwands im Curriculareigenanteil (pro StudentIn) sowie im Dienstleistungsexport (pro StudentIn) ändern dürfte).
  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Da sich das hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, "unbeanspruchte Kapazitäten" des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
  • VG Sigmaringen, 31.03.2008 - NC 6 K 318/08

    Frage der Zulassung in den vorklinischen Studienabschnitt bei bestandenen Ersten

    Außerhalb der festgesetzten Kapazität könnte der Antragstellerin aber wegen des in der Zulassungszahlenfestsetzung zum Ausdruck kommenden (patientenbezogenen) Kapazitätsengpasses zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten für das 4. Fachsemester allenfalls ein auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkter Teilstudienplatz zugesprochen werden (vgl. § 18 KapVO VII), der ihr ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht ermöglichen würde (zur Vergabe lediglich von Teilstudienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus vgl. für das hier streitige Studienjahr 2007/08 auch konkret die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität;

    Dabei erscheint es nicht als "nicht unbedingt systemgerecht" (so das OVG A-Stadt), sondern vielmehr als nachvollziehbar, wenn der Besonderheit der von Studierenden der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen damit begegnet wird, dass der (nur bei einer Lehreinheit entstehende) Lehraufwand für diese Vorlesungen lediglich bei der Lehreinheit curricular erfasst wird, bei der er tatsächlich entsteht (vgl. zu dieser Problematik auch VG Sigmaringen, Beschl. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -, beide in juris).
  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10149

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10141

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Studiengang, Lehrangebot, Bachelor, Zulassungszahl,

  • VG Berlin, 13.01.2017 - 12 L 417.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 14.04.2011 - 30 L 922.10

    Vorläufige Zulassung zum Studium und Berechnung der Lehrverpflichtung in

  • VG Berlin, 06.03.2008 - 30 A 1571.07

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10064

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität ... im 1. Fachsemester

  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10132

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität ... im 1. Fachsemester

  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 1075.17

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren;

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 30 L 220.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Berlin, 30.06.2011 - 30 L 1906.10

    Zulassung zum Studium und Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10014

    Zulassung zum 2. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10032

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10020

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10031

    Zulassung zum 4. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10001

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester

  • VG Berlin, 21.05.2021 - 12 L 72.21

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang "Architektur"

  • VG Berlin, 02.03.2021 - 12 L 329.20

    Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin

  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 142.18

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren;

  • VG Freiburg, 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15

    Phantomarbeitsplätze als Hindernis für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VG Berlin, 15.07.2013 - 3 K 863.12

    Zulassung zum Bachelor-Studiengang Grundschulpädagogik WS 2012/2013 FU Berlin

  • VG Berlin, 15.07.2013 - 3 K 815.12

    Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Bachelor) im WS 2012/2013 an der

  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 668.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik

  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 975.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 30 L 234.11

    Ermittlung der Ausbildungskapazität an einer Hochschule und Frage der Zulassung

  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10070

    Studiengang, Humanmedizin, Lehrangebot, Festsetzungen, Zahnmedizin, Bachelor,

  • VG Sigmaringen, 20.11.2012 - NC 6 K 2062/12

    Lehrverpflichtungsbandbreiten; Lehrverpflichtung befristet; beschäftigter

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 30 L 356.11

    Hochschulzulassung und Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Berlin, 30.06.2011 - 30 L 1789.10
  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 24/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von

  • VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14

    Hochschulzulassung; HU Berlin; Grundschulpädagogik; WS 2014/15; Fakultätsreform

  • VG Freiburg, 02.08.2013 - NC 6 K 313/13

    Studienzulassung; Sommersemester 2013 Bauingenieurwesen; freiwillige Aufnahme

  • VG Sigmaringen, 12.12.2011 - NC 6 K 2468/11

    Lehrverpflichtungsbandbreiten

  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

  • VG Berlin, 19.03.2013 - 3 L 352.12

    Zulassung im Fach Grundschulpädagogik an der FUB im WS 2012/2013

  • VG Sigmaringen, 14.12.2012 - NC 6 K 2126/12

    Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester

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