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   VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16.TR   

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VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16.TR (https://dejure.org/2016,69546)
VG Trier, Entscheidung vom 02.06.2016 - 5 K 1332/16.TR (https://dejure.org/2016,69546)
VG Trier, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 5 K 1332/16.TR (https://dejure.org/2016,69546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 24 Abs 4 AsylVfG 1992 vom 19.08.2007, § 75 VwGO
    Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Bescheidung des Asylantrages und Mitteilung eines Entscheidungszeitpunkts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Düsseldorf, 30.10.2014 - 24 K 992/14

    Untätigkeitsklage; Geschäftsbelastung; zureichender Grund; Bundesamt;

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    25 Von daher stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 - 5 K 3792/15.TR - ebenso: VG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2016 - 5 A 301/15 -, juris, VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 7 A 5037/15 -, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, juris, VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris).

    Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 - 5 K 726/15. TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris).

    Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Im Übrigen muss nach Auffassung der Kammer auch gesehen werden, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 - ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf, wobei das BVerwG eine Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers nicht als unangemessen lang erachtet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 34/14 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 28.02.2014 - 13 L 148/14

    Überlange Verfahrensdauer; Selbsteintrittsrecht ; systemische Mängel

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.
  • AG Freyung, 13.05.2014 - 1 C 34/14
    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Im Übrigen muss nach Auffassung der Kammer auch gesehen werden, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 - ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf, wobei das BVerwG eine Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers nicht als unangemessen lang erachtet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 34/14 -, juris).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es Voraussetzung für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage im öffentlichen Recht ist, dass vor Klageerhebung - woran es vorliegend fehlt - ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wurde (vgl. zur Frage eines derartigen Erfordernisses: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 - und vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, juris), denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die erstrebte Mitteilung einen schützenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte.
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es Voraussetzung für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage im öffentlichen Recht ist, dass vor Klageerhebung - woran es vorliegend fehlt - ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wurde (vgl. zur Frage eines derartigen Erfordernisses: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 - und vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, juris), denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die erstrebte Mitteilung einen schützenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte.
  • VG Regensburg, 06.07.2015 - RN 1 K 15.31185

    Bei einer Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, ist die angemessene Frist zur Bearbeitung

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    19 Soweit die Beklagte in anderen Klageverfahren unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.
  • VG Osnabrück, 14.10.2015 - 5 A 390/15

    Angemessene Frist; Arbeitsüberlastung; Asylerstantrag; Durchentscheiden;

    Auszug aus VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16
    25 Von daher stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 - 5 K 3792/15.TR - ebenso: VG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2016 - 5 A 301/15 -, juris, VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 7 A 5037/15 -, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, juris, VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

  • BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16

    Inhalt der Auskunftpflicht des BAMF

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2015 - A 11 S 490/15

    Anspruch auf Auskunft, wann mit einer Entscheidung des Asylantrags zu rechnen ist

  • VG München, 08.02.2016 - M 24 K 15.31419

    Untätigkeitsklage auf Entscheidung über einen Asylantrag

  • VG Trier, 30.05.2012 - 5 K 967/11

    Untätigkeitsklage bei Asylerstverfahren; Selbsteintrittsrecht; Überstellung nach

  • VG Hannover, 11.01.2016 - 7 A 5037/15

    Asylantrag; Bescheidung; Dolmetscher; Grund; Identität; Untätigkeitsklage;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2016 - A 11 S 223/16

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus AsylVfG § 24 Abs 4, Fassung: 2013-08-28

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 6 B 40.15

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst; Einsatzdienst;

  • VG Lüneburg, 15.04.2016 - 5 A 301/15

    Asylantrag; Untätigkeitsklage; Kosten; Erledigung

  • OVG Rheinland-Pfalz - 10 A 10692/13 (anhängig)

    Abschiebung nach Italien rechtmäßig?

  • VG Trier, 25.06.2015 - 5 K 1241/14
  • VG Hannover, 08.11.2018 - 4 A 7124/17

    Auskunftsanspruch; Auskunftsklage; Leistungsklage; Rechtschutzbedürfnis;

    Soweit in Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass eine Klage auf Auskunftserteilung unzulässig sei, weil nicht ersichtlich sei, dass der Asylantragsteller durch die erstrebte Mitteilung einen schützenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte und ihm daher das Rechtsschutzinteresse fehle (vgl. nur VG Trier, Urt. v. 02.06.2016 - 5 K 1332/16 - juris, Rn. 32; VG Ansbach, Beschl. v. 08.11.2016 - 2 K 16.30765 - juris, Rn. 9-11), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht.
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