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   VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18.TR   

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VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18.TR (https://dejure.org/2019,20252)
VG Trier, Entscheidung vom 16.04.2019 - 7 K 5746/18.TR (https://dejure.org/2019,20252)
VG Trier, Entscheidung vom 16. April 2019 - 7 K 5746/18.TR (https://dejure.org/2019,20252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 4 BeamtStG, § 26 Abs 2 BeamtStG, § 26 Abs 3 BeamtStG
    Zu den Anforderungen an ein amtsärztlichen Gutachtens im Zwangspensionierungsverfahren und eine Suchanfrage für eine weitere Verwendung des Beamten

  • RA Kotz

    Zwangspensionierungsverfahren - Anforderungen an ein amtsärztlichen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an ein amtsärztlichen Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren eines ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Das Gutachten muss daher nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C. 16.12 - und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - und vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, alle juris).

    Das wäre mit den Grundsätzen des Dienstrechts unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 15).

    Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 und vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29).

    Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 19 und Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2.17 -, juris Rn. 13).

    Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" zu unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., juris Rn. 21).

    Der Beklagte hat ordnungsgemäß zunächst nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Justizvollzug gesucht (§§ 118 S. 2 112 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG) und sodann die Suchanfrage an die Personalabteilungen der Ministerien und der Staatskanzlei adressiert, ferner sogar den Landtag und den Rechnungshof miteinbezogen und damit den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten abgedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 21).

    Im Regelfall genügt jedoch die Mitteilung der konkreten Leistungseinschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 19).

    Dialogische Bemühungen bzw. Nachfragen sind nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 22), was vorliegend nicht der Fall war.

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, beide juris).

    Soweit gesundheitsbedingt im Justizvollzug allenfalls eine Beschäftigung des Klägers im Schreibdienst in Betracht kommt (vgl. https://jm.rlp.de/de/unsere-justiz/justizvollzug/beschaeftigte-im-schreibdienst/, zuletzt abgerufen am 29. April 2019), ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund seines Organisationsermessens nicht verpflichtet ist, im Wege personeller Änderungen einen Dienstposten für den Kläger freizumachen, auf dem dieser aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen noch hätte eingesetzt werden können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29).

    Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297, juris Rn. 26).

    Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 und vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29).

    Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 29).

    Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 30).

    Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, schlüssig darzulegen, bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet zu haben und es aus diesem Grund zu seinen Lasten geht, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 06.11.2014 - 2 B 97.13

    Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 10).

    Die Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 8. November 2017, wonach wegen der in Schüben verlaufenden chronisch entzündlichen Darmerkrankung Krankheitsphasen nicht vorhersehbar und weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien, genügt schließlich als Prognose im Sinne von §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1 LBG, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren voraussichtlich nicht wiedererlangen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O.), zumal nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2017 die Prognose der Möglichkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von vornherein lediglich auf die Möglichkeit der Wiederherstellung einer begrenzten Polizeidienstfähigkeit mit den auf Dauer zu berücksichtigenden Leistungseinschränkungen betreffend die Anwendung von unmittelbarem Zwang bezogen war.

    Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers setzt daher weiter voraus, dass im Polizeidienst keine Funktion, d.h. kein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, gesundheitsbedingt bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., juris Rn. 10).

    Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., Rn. 12).

    Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Das Gutachten muss daher nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C. 16.12 - und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - und vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, alle juris).

    Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 23).

    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24).

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 25).

    Ungeachtet dessen kommt der amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002, a.a.O., juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24), sodass die Einschätzung der ZMU zu den aus der chronisch entzündlichen Darmerkrankung resultierenden dienstlichen Leistungseinschränkungen vorrangig zu berücksichtigen wäre, selbst wenn sich das Attest des Dr. med.

  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Gutachten

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35/09 -, juris).

    Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 10).

    Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers setzt daher weiter voraus, dass im Polizeidienst keine Funktion, d.h. kein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, gesundheitsbedingt bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24).

    Ungeachtet dessen kommt der amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002, a.a.O., juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24), sodass die Einschätzung der ZMU zu den aus der chronisch entzündlichen Darmerkrankung resultierenden dienstlichen Leistungseinschränkungen vorrangig zu berücksichtigen wäre, selbst wenn sich das Attest des Dr. med.

  • BVerwG, 09.10.2002 - 1 D 3.02

    Oberlokomotivführer bei der Bahn; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24).

    Ungeachtet dessen kommt der amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002, a.a.O., juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24), sodass die Einschätzung der ZMU zu den aus der chronisch entzündlichen Darmerkrankung resultierenden dienstlichen Leistungseinschränkungen vorrangig zu berücksichtigen wäre, selbst wenn sich das Attest des Dr. med.

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris).

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

    Auszug aus VG Trier, 16.04.2019 - 7 K 5746/18
    Zur Suchpflicht gehört ferner auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 4 S 1150/18

    Beamtenrecht -Weiterverwendung vor Versorgung

  • BVerwG, 27.03.2018 - 5 P 2.17

    Analogie; Analogieschluss; Anknüpfungspunkt für Analogie; Anpassungsbedarf;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2018 - 6 A 2256/16

    Feststellung der Polizeidienstfähigkeit eines Beamten durch ärztliche Befunde und

  • VG Düsseldorf, 24.04.2018 - 2 K 15292/17
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

  • VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 5000/19

    Versetzung eines Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand wegen

    Im Zuge dessen stand es dem Beklagten zudem frei, angesichts des Widerspruchs der Schlussfolgerung von ***, welcher von voller Dienstfähigkeit der Klägerin ausging, zu den früheren Gutachten und der andauernden Krankschreibung der Klägerin Rückfragen zu stellen, um auf diese Weise eine umfassende und widerspruchsfreie medizinische Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Zurruhesetzung zu erhalten (vgl.: VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 - 7 K 5746/18.TR -, Rn. 44, juris).
  • VG Köln, 23.08.2019 - 19 K 11041/17
    Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37/13, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 16.04.2019 - 7 K 5746/18.TR, juris, Rn. 67.
  • VG Kassel, 18.06.2020 - 1 K 2834/18

    Versetzung in den Ruhestand bei Polizeidienstunfähigkeit - suche nach

    Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 - 7 K 5746/18.TR -, juris m.w.N.).
  • VG Kassel, 25.01.2021 - 1 K 168/20

    Versetzung in den Ruhestand bei Polizeidienstunfähigkeit

    Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 - 7 K 5746/18.TR -, juris m.w.N.).
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